§ 1 Zweck
Im Rahmen der GdS-Satzung und der Beschlüsse der GdS-Organe vertritt die GdS-Frauenvertretung
die besonderen Interessen der weiblichen Mitglieder der GdS.
§ 2 Zusammensetzung der GdS-Frauenvertretung
Die GdS-Bundesfrauenvertreterin und ihre Stellvertreterin werden vom Bundesvorstand
bestimmt.
Die GdS-Bundesfrauenvertreterin ist Mitglied der Hauptversammlung der dbb-Bundesfrauenvertretung.
Die GdS-Landesverbände können ebenfalls Frauenvertreterinnen berufen. Die Bundesfrauenvertreterin und die Vertreterinnen der Länder bilden die GdS-Frauenvertretung.
Die GdS-Bundesfrauenvertreterin sowie die Frauenvertreterinnen aus den GdS-Landesverbänden treffen sich einmal jährlich. Dabei werden die Reisekosten der Frauenvertreterinnen aus den GdS-Landesverbänden von diesen getragen.
§ 3 Aufgaben
Die GdS-Frauenvertretung berät und unterstützt die Organe der GdS bei der Wahrnehmung und Förderung der berufs- und gewerkschaftspolitischen sowie sozial- und familienpolitischen Interessen der weiblichen GdS-Mitglieder. Sie wirkt auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hin.
Die GdS-Frauenvertretung berät Positionspapiere für die GdS-Organe unter Gendergesichtspunkten (neue Arbeitsformen, Arbeitsplatz der Zukunft, Beruf und Familie, Qualifizierungsmaßnahmen).
Die GdS-Frauenvertretung ermittelt auch die Bedürfnisse von Frauen für bestimmte Seminar- und Schulungsangebote. Damit versucht sie, einen Betrag zur Steigerung der Attraktivität der Gewerkschaftsarbeit der GdS durch spezielle Bildungsangebote für Frauen zu leisten.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die GdS-Frauenvertretung mit anderen Frauenorganisationen zusammenarbeiten, um sich überall gut zu vernetzen und die Interessen der GdS zu artikulieren.
Die GdS-Bundesfrauenvertreterin unterrichtet den Bundeshauptvorstand einmal jährlich über die GdS-Frauenarbeit.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Richtlinien wurden vom GdS-Bundeshauptvorstand am 22. Mai 2019 beschlossen und treten am 1. Juni 2019 in Kraft.