Landesvorsitzender

Uwe Primus

AOK NordWest Itzehoe

Wir / Landesverbände / Schleswig-Holstein

Der GdS-Landesverband Schleswig-Holstein.

Wir freuen uns, dass Sie den Weg zum neuen Internetauftritt unseres Landesverbandes Schleswig-Holstein gefunden haben. Auf diesen Seiten versorgen wir Sie von nun an regelmäßig mit aktuellen Informationen rund um die Gewerkschaftstätigkeiten in unserem Bundesland.

Wir

Landesvorstand

Vorsitzender

Uwe Primus
AOK NordWest Itzehoe
primus.u@gds.sh

stellv. Vorsitzender

Klaus Körner
DRV Nord Lübeck
koerner.k@gds.sh

Finanzverwalter

Jens Nielsen
IKK - Die Innovationskasse Heide
nielsen.j@gds.sh

Vertrauensleutebeauftragter

Günter Jochmann
IKK - Die Innovationskasse Rendsburg
jochmann.g@gds.sh

Frauenvertreterin

Malwina Unruh
DRV Nord Lübeck
unruh.m@gds.sh

Seniorenbeauftragter

Lars Werthmann
DRV Nord Lübeck
werthmann.l@gds.sh

Landesjugendleiter

Daniel Peetz
AOK NordWest Fachzentrum Kiel
peetz.d@gds.sh

stellv. Landesjugendleiterin

Demet Celik
AOK NordWest Fachzentrum Kiel
celik.d@gds.sh

Schriftführer

Jörg Rasmussen
SVLFG Kiel
rasmussen.j@gds.sh

Internetbeauftragter

Gregor Bohm
AOK NordWest Ahrensburg
bohm.g@gds.sh

Ortsverbandsvorsitzende

Kreisverband Rendsburg-Eckernförde

Cay Peetz
peetz.c@gds.sh oder rendsburg@gds.sh

Ortsverband Lübeck

Lars Werthmann
werthmann.l@gds.sh

Ortsverband Kiel

Demet Celik
celik.d@gds.sh

Bezirksverband Nord
(Kreis Nordfriesland, Kreis Schleswig-Flensburg und Stadt Flensburg)

Horst Zigler
gds-reg-sh@gmx.de

Kreisverband Herzogtum Lauenburg/Stormarn

Stefan Bartsch
bartsch.s@gds.sh

Ortsverband Neumünster

Nadine Minak
minak.n@gds.sh

Lust dich ehrenamtlich bei uns im Landesverband zu engagieren? Dann melde dich doch einfach unverbindlich bei unserem Landesvorsitzenden Uwe Primus unter primus.u@gds.sh.

Termine

05.–06.12.2025 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf

25.09.2025 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 56. Kreisverbandstag (Mitgliederversammlung)

13.09.2025 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf

26.06.2025 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 5. Seniorentreffen in Rendsburg

21.06.2025 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf

09.05.2025 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Fahrradtour

13.03.2025 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 3. After-Work-Bowling in Rendsburg

08.03.2025 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf

07.03.2025 – Ortsverband Lübeck: Jahrestreffen

06.02.2025 – Ortsverband Lübeck: Besuch des Zaubertheaters

14.–16.02.2025 – Treffen Landesjugendleitungen in Kiel

24.–25.01.2025 – Landesverband SH: Aktiventag in Kiel

14.12.2024 – GdS-Jugend SH: Besuch des Lübecker Weihnachtsmarkt und Final Escape Room in Lübeck

06.–07.12.2024 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung mit Ortsverbänden in Nortorf

29.11.2024 – Ortsverband Lübeck: Fahrt zum Weihnachtsmarkt Schwerin

27.11.2024 – Ortsverband Kiel: Ortsverbandstag

26.09.2024 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 55. Kreisverbandstag (Mitgliederversammlung)

14.09.2024 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf

08.09.2024 – Landesverband: Einladung zum Besuch der Karl-May-Spiele am Kalkberg in Bad Segeberg

30.08.2024 – KV Hzgt.Lauenburg/Stormarn: Geführte Fahrradtour Elbgeflüster in Hamburg

27.07.2024 – Ortsverband Kiel und Bezirksverband Nord: Einladung zur Brauereibesichtigung in Flensburg

11.07.2024 – Ortsverband Neumünster: Einladung zum Grillabend

27.06.2024 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 4. Seniorentreffen in Rendsburg

14.06.2024 – GdS-Jugend SH: Einladung zum Besuch Bayernzelt und EM-Eröffnungsspiel in Kiel (Infos hier)

01.06.2024 – Landesvorstand SH: Vorstandsitzung; ab mittags Austausch mit den Ortsverbänden in Nortorf

31.05.2024 – GdS-Jugend SH: Einladung zum Falafel-Freitag in Itzehoe (Infos hier)

30.05.2024 – GdS-Jugend SH: Einladung zum Dönerstag in Kiel (Infos hier)

17.05.2024 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Fahrradtour

16.05.2024 – OV Lübeck: After-Work-Treffen

26.04.2024 – Bezirksverband Nord: Besuch SC Weiche Flensburg vs. SV Meppen

21.03.2024 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 2. After-Work-Bowling in Rendsburg

07.03.2024 – GdS-Jugend Ortsverband Lübeck: Kulinarium

02.03.2024 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf

01.03.2024 – Jahrestreffen des GdS-Ortsverbandes Lübeck

22.02.2024 – Kreisverband Herzogtum/Lauenburg: Mitgliederversammlung

19.12.2023 – Bezirksverband Nord: After-Work-Punschen (Infos hier)

14.12.2023 – Ortsverband Neumünster: After-Work-Punschen (Infos hier)

08.12.2023 – Ortsverband Lübeck: Fahrt zum Schweriner Weihnachtsmarkt

01.–02.12.2023 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung mit Ortsverbänden in Nortorf

29.11.2023 – GdS Ortsverband Kiel: Weihnachtsbuffet (Infos hier)

24.11.2023 – Bezirksverband Nord: Mitgliederversammlung

05.11.2023 – Ortsverband Lübeck: Frühstück + Bowling im Sportpark Hülshorst

05.–08.10.2023 – GdS-Jugend: Einsteigerseminar für Gewerkschaftsneulinge in Berlin

28.09.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 54. Kreisverbandstag (Mitgliederversammlung)

28.09.2023 – Personalversammlung MD Nord in Neumünster

13.–15.09.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Bildungsreise nach Berlin

02.09.2023 – Landesverband SH: Aktiventag im Freilichtmuseum Molfsee

01.09.2023 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf

05.08.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Ausflug nach Flensburg

29.06.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Seniorentreffen in Rendsburg

17.06.2023 – GdS-Jugend SH: Besuch Kieler Woche (Bayernzelt) Infos hier

10.06.2023 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung mit Ortsverbänden in Nortorf

03.06.2023 – GdS-Jugend und Ortsverband Kiel: Kino-Besuch: „Die Gewerkschafterin“ (Infos hier)

12.05.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Fahrradtour in und um Rendsburg (Infos hier)

24.–25.03.2023 – Schulung Vertrauensleute in Nortorf

23.03.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: After-Work-Bowling in Rendsburg (Infos)

22.03.2023: – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde und OV Lübeck fahren zum Warnstreik nach Berlin

09.03.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Vorstandssitzung in Rendsburg

03.03.2023 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf

02.03.2023 – OV Lübeck: DRV Nord fährt zum Warnstreik nach Kiel

24.02.2023 – Jahrestreffen des GdS-Ortsverbandes Lübeck

09.02.2023 – GdS-Jugend: Einladung Handball THW Kiel

06.02.2023 – Warnstreik bei der DRV Nord in Lübeck

26.01.2023 – Bezirksverband Nord: Mitgliederversammlung in Flensburg

24.01.2023 – Ortsverband Lübeck: After-Work-Bowling

15.12.2022 – GdS Ortsverband Kiel – Mitgliederversammlung / Weihnachtsbuffet

04.12.2022 – Ortsverband Lübeck: Einladung zum Frühstücksbowling

03.12.2022 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf

26.11.2022 – GdS-Jugend SH: Reeperbahn Rundgang Hamburg

11.–12.11.2022 – Landesverband SH: Aktiventag in Hohwacht

22.09.2022 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Mitgliederversammlung in Rendsburg

02.09.2022 – Landesvorstand SH:  Vorstandssitzung mit Ortsverbänden in Nortorf

20.08.2022 – Landesverband: Einladung zum Besuch der Karl-May-Spiele am Kalkberg in Bad Segeberg Infos hier

13.08.2022 – GdS-Jugend SH: Kanu-Tour auf dem Großen Plöner See Infos hier

15.07.2022 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Entdecker-Tour durch Kiel mit dem Fahrrad

08.07.2022 – GdS-Jugend SH: Einladung Casino Kulinar – Casino Lübeck

30.06.2022 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Seniorentreffen in Rendsburg

23.06.2022 – OV Lübeck: Elektrobootfahren um die Lübecker Altstadtinsel

10.06.2022 – OV Kiel: Golfen und Grillen

04.06.2022 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung des Landesverbandes S-H in Nortorf

04.06.2022 – GdS-Jugend SH: Einladung zur Brauereibesichtigung in Flensburg

21.05.2022 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Einladung zum Ausflug ins Miniatur Wunderland nach Hamburg

07.05.2022 – Landesvorstand SH: Treffen mit den Vorsitzenden der Ortsverbände in Nortorf

22.04.2022 – Ortsverband Lübeck: Ortsverbandstag in Lübeck

11.04.2022 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Vorstandssitzung in Rendsburg

Aktuelles aus dem Landesverband

Die GdS-Landesjugend bei Instagram

 

Sieh dir diesen Beitrag auf Instagram an

 

Ein Beitrag geteilt von GdS-Jugend Schleswig-Holstein (@gdsjugendsh)

Satzungen

Satzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)

vom 02.11.1996

(i. d. F. des 1. Nachtrages vom 12.05.2001)

(i. d. F. des 2. Nachtrages vom 03.11.2006)

(i. d. F. des 3. Nachtrages vom 11.11.2011)

(i. d. F. des 4. Nachtrages vom 18.11.2016)

(i. d. F. des 5. Nachtrages vom 13.11.2021)

 

§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz

Der Landesverband führt den Namen Gewerkschaft der Sozialversicherung  Landesverband Schleswig-Holstein

  • Er ist der Zusammenschluss aller Mitglieder der GdS im Bundesland Schleswig-Holstein.
  • Der Landesverband hat seinen Sitz am Dienstort der oder des Vorsitzenden, wenn sich dieser in Schleswig-Holstein befindet. Ansonsten ist der Sitz in Kiel.

§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben

  • Der Landesverband koordiniert die Interessen der Mitglieder in den Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden (nachfolgend Ortsverbände genannt) in Angelegenheiten, die über den Bereich eines Ortsverbandes hinausgehen und vertritt sie gegenüber der GdS. Entsprechendes gilt für die Interessen der Einzelmitglieder. Bei seiner Arbeit hat der Landesverband sicherzustellen, dass die Interessen der einzelnen Versicherungszweige, auch wenn diese nur wenige Mitglieder haben, ausreichend berücksichtigt werden.
  • Der Landesverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 der GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele im Rahmen ihrer föderalen Organisationsstruktur. Ihm obliegen insbesondere:(a) Förderung der Ortsverbände im Landesverband sowie Vertiefung der Zusammenarbeit der Ortsverbände untereinander,
    (b) Mitgliederwerbung,
    (c) Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
    (d) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder,
    (e) Erteilung von Auskünften,
    (f) Förderung der Mitglieder bei Bildungsmaßnahmen,
    (g) Unterstützung der Personalratsarbeit, u. a. durch Arbeitstagungen und Schulungsmaßnahmen,
    (h) Mitarbeit im dbb-Landesbund,
    (i) Kontaktpflege zu Ministerien und Verbänden,
    (j) Förderung der Frauen-, Jugend- und Seniorenarbeit,
    (k) Durchführung von Schulungen und Veranstaltungen,
    (l) Einsetzung von Fachausschüssen zur Behandlung fachspezifischer Fragen,
    (m) die Unterstützung der GdS-Bundesgeschäftsstelle beim Einzug der Mitgliedsbeiträge,
    (n) sonstige Leistungen zur Förderung der gesellschaftlichen und gesundheitlichen Kompetenz der Mitglieder im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Landesverbandes.

§ 3 Mittel

  •  Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Landesverband die vom GdS-Bundeshauptvorstand entsprechend § 5 Abs. 2 der GdS-Satzung festgesetzten Beitragsanteile.
  • Die nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden auf der Grundlage der Mitgliederzahlen wie folgt auf die Ortsverbände und den Landesverband aufgeteilt:1. Die Ortsverbände erhalten 35 % als Grundbeitragsanteil
    2. Der Landesverband erhält 65 %Bei Nachweis entsprechender Aktivitäten kann ein Ortsverband zusätzliche Mittel bis zur doppelten der in Buchstabe a) genannten Höhe, in besonderen Fällen auch darüber hinaus erhalten. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Vorstand.
  • Das Vermögen des Landesverbandes verwaltet die Finanzverwalterin / der Finanzverwalter nach den Weisungen des Vorstandes.
  • Die Kasse des Landesverbandes ist mindestens einmal jährlich von den gewählten Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern zu prüfen.
  • Die Finanzverwalterin / der Finanzverwalter überweist den Ortsverbänden die zuständen Beitragsanteile quartalsweise rückwirkend. Der Vorstand ist berechtigt, die Kassen der Ortsverbände von den Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern des Landesverbandes prüfen zu lassen.

§ 4 Gliederung

  • Der Landesverband besteht aus Mitgliedern in den Ortsverbänden und den Einzelmitgliedern.
  • Die Mitglieder haben die Möglichkeit, Orts-, Kreis- oder Bezirksverbände zu bilden.
  • Die Ortsverbände geben sich auf Grundlage der Mustersatzung nach Abstimmung mit dem Vorstand des Landesverbandes eigene Satzungen.

§ 5 Organe 

  • Die Organe des Landesverbandes sind:
    a) der Landesgewerkschaftstag
    b) der Vorstand

§ 6 Landesgewerkschaftstag

  • Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er findet alle 5 Jahre statt und wird vom Vorstand spätestens 8 Wochen vorher einberufen.
  • Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem Vorstand und den Vertreterinnen und Vertretern der Ortsverbände. Auf je angefangene 20 Mitglieder entfällt eine stimmberechtigte Vertreterin / ein stimmberechtigter Vertreter. Bei der Benennung der stimmberechtigten Vertreterinnen / Vertreter sollen die Versicherungszweige angemessen berücksichtigt werden. Der Stichtag zur Festlegung der Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter ist der 1. des Monats, der vier volle Kalendermonate vor dem Landesgewerkschaftstag liegt.
  • Die Stimmberechtigung ist von der satzungsmäßigen Beitragszahlung abhängig.
  • Der Landesgewerkschaftstag
    1. nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen,
    2. nimmt den Bericht der Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer entgegen,
    3. entscheidet über die Entlastung des Vorstandes,
    4. wählt den Vorstand (§ 7 Abs. 1),
    5. wählt 2 Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer und deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter,
    6. beschließt über Satzungsänderungen,
    7. beschließt über die Anträge,
    8. setzt Fachausschüsse nach § 2 Buchstabe l) ein, soweit diese nicht aus aktuellem Anlasse durch den Vorstand eingesetzt werden.
  • Anträge an den Landesgewerkschaftstag müssen mindestens 4 Wochen vor Beginn beim Vorstand eingereicht werden. Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, der Vorstand des Landesverbandes, der GdS – Bundesvorstand und die Fachausschüsse. Später eingehende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge. Über ihre Zulassung entscheidet der Landesgewerkschaftstag.
  • Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn dies entweder vom Vorstand oder von mehr als einem Drittel der Ortsverbände oder von mehr als einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. Für Entscheidungen des außerordentlichen Landesgewerkschaftstages gilt § 6 Absatz 4 entsprechend. Vorzeitige Neuwahlen oder Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Im Falle von Neuwahlen endet die Amtszeit mit dem nächsten ordentlichen Gewerkschaftstag.
  • Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesgewerkschaftstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmmehrheit, soweit in § 10 nicht anders geregelt ist. Der Landesgewerkschaftstag kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Vorstand

 

  • Der Vorstand besteht aus:
    • der / dem Vorsitzenden
    • der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der Finanzverwalterin / dem Finanzverwalter
    • der Landesjugendleiterin / dem Landesjugendleiter,
    • der stellv. Landesjugendleiterin / dem stellv. Landesjugendleiter
    • der Vertreterin für die Frauen
    • der Vertreterin oder dem Vertreter für die Senioren
    • der Schriftführerin oder dem Schriftführer
    • der oder dem Beauftragten für Internet- und Öffentlichkeitsarbeit
    • der oder dem Beauftragten für die VertrauensleuteIm Vorstand sollen die Versicherungszweige angemessen vertreten sein. Die Geschlechter sollen im Vorstand möglichst entsprechend dem Zahlenverhältnis der Mitglieder vertreten sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin / einen Nachfolger wählen. Scheiden alle Rechnungsprüfer aus, ist der Bericht nach § 6 Abs. 4b von den Rechnungsprüfern der GdS zu erbringen.

 

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er nimmt insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben wahr. Er bestimmt, wer den Landesverband im Gewerkschaftstag der GdS vertritt. Dabei sollen die Versicherungszweige angemessen berücksichtigt werden. Die / der Vorsitzende vertritt den Landesverband im Sinne des § 26 BGB. Die persönliche Haftung nach § 54 BGB ist ausgeschlossen.
  • Der Vorstand legt unter Berücksichtigung von § 3 das Verfahren und die Voraussetzungen für die Gewährung der über den Grundbeitrag hinausgehenden Beitragsanteile der einzelnen Ortsverbände fest.
  • An den Sitzungen des Vorstandes an den Landesgewerkschaftstagen können Mitglieder oder Beauftragte des GdS – Bundesvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.
  • Der Landesvorstand kann bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
  • Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 Ehrenamtlichkeit und Aufwandsentschädigungen für besondere Amtsgeschäfte

  • Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
  • Der Landesvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,- Euro und der Finanzverwalter erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- Euro.

§ 9 Anwendung der GdS-Satzung

Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt die Satzung der GdS sinngemäß.

§ 10 Abstimmung und Wahlen

Ordentliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben. Geheim ist abzustimmen, wenn dies beantragt wird.

§ 11 Verbandsbereich, Vereinigung, Auflösung

  • Über Fragen, die den Bestand des Landesverbandes betreffen (Änderungen des Verbandsbereiches, Vereinigung, Auflösung) entscheidet der Landesgewerkschaftstag. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die GdS.
  • Die Regelungen des § 7 der GdS-Satzung bleiben unberührt.

§12 Inkrafttreten

Die Satzung ist durch die Gründungsversammlung der GdS-Mitglieder in Schleswig-Holstein am 02.11.1996 in Schackendorf/Bad Segeberg beschlossen worden. Sie tritt mit Wirkung vom 02.11.1996 in Kraft.

Der Vorstand des GdS Landesverbandes Schleswig-Holstein

Genehmigt durch den Bundesvorstand der GdS: Bonn, den 03.03.2022

Die 5. Änderung der Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Kiel, den 13.11.2021

Satzung des Ortsverbandes Kiel der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)

§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz

(1) Dem Ortsverband gehören die Einzelmitglieder der GdS an, die bei einem
Sozialversicherungsträger in Kiel beschäftigt sind bzw. waren oder in Kiel ihren Wohnsitz haben. Es sei denn, sie gehören einem anderen Ortsverband an.

(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz dort, wo der/die Vorsitzende seinen Wohnort hat.

(3) Der Ortsverband führt den Namen “Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS), Ortsverband Kiel”.

(4) Der Ortsverband ist dem Landesverband Schleswig-Holstein der GdS
angeschlossen.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Ortsverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der ins § 2 der GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele unter der Berücksichtigung der speziellen Belange seiner Mitglieder. Ihm obliegen insbesondere:

a) Betreuung und Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,

b) Mitgliederwerbung,

c) Durchführung von Mitgliederversammlungen; informativen Veranstaltungen und von Zusammenkünften kollegialer Art,

d) Unterstützung der Personalratsarbeit, u. a. durch Arbeitstagungen,
Schulungsmaßnahmen und Wahrnehmung von Personalversammlungen,

e) Förderung des Sports der Mitglieder im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten,

f) Überprüfung der satzungsgemäßen Beträge,

g) Mitarbeit im DBB.

§ 3 Mittel

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verwendet der Ortsverband die ihm vom Landesverband zufließenden Beitragsanteile.

(2) Das Vermögen des Ortsverbandes verwaltet der/die Finanzverwalter/in nach den Weisungen des Vorstandes.

(3) Die Kasse des Ortsverbandes ist jährlich mindestens einmal von den
Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Beitragsunterlagen sind dem Landesverband
und den Rechnungsprüfern der GdS auf Anforderung vorzulegen.

§ 4 Ortsverbandstag

(1) Der Ortsverbandstag ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Er findet alle fünf Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens vier Wochen vorher.

(2) Beim Ortsverbandstag hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

(3) Die Stimmenberechtigung ist von der satzungsgemäßen Beitragszahlung
abhängig.

(4) Dem Ortsverbandstag obliegen:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
g) Beratung der Anträge

(5) Anträge an den Ortsverbandstag sind mindestens sieben Tage vor Beginn beim Vorstand einzureichen. Später eintreffende Anträge gelten als
Dringlichkeitsanträge; über ihre Zulassung entscheidet der Ortsverbandstag.

(6) Ein außerordentlicher Ortsverbandstag muß abgehalten werden, wenn dies von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mehr als der Hälfte der
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.

(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Ortsverbandstag ist mit seiner Eröffnung beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Finanzverwalter/in
d) zwei Beisitzer/innen

(2) Im Vorstand sollten die Versicherungszweige (§ 7 Abs. 2 GdS-Satzung)
entsprechend und angemessen vertreten sein.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zum nächsten Ortsverbandstag einen Nachfolger bestellen.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes. Ihm obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die Vertreter zum Landesgewerkschaftstag; dabei gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
Aufwendungen werden erstattet. Die Sitzungen des Vorstandes werden in
Protokollen festgehalten. Die Protokollführung wird abwechselnd durch die
Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des/der Vorsitzenden – durchgeführt.

(6) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein. Auf Antrag von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern ist der/die Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung binnen einen Woche verpflichtet.

(7) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung geben.

(8) Für Vorstandsmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen, können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Vorstand bestimmt. Der Vorstand beschließt außerdem über die Erstattung von Reisekosten oder die Zahlung von Zehrgeldern an den Vorstand und die Teilnahme des Ortsverbandstages.

§ 6 Wahlen, Abstimmungen

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder. Nichtanwesende können nur dann gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl für ein bestimmtes Amt vorliegt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(2) Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen zwischen den Kandidaten statt. Bei Abstimmungen über Anträge gelten diese bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

(3) Vor Eröffnung des Wahlaktes ist ein/e Wahlleiter/in zu wählen, der/die die
Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis feststellt.

(4) Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung vorgesehen sein müssen,
bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der beim Ortsverbandstag anwesenden Mitglieder. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 7 Vertrauensleute

(1) Der Vorstand nimmt – soweit erforderlich – die Berufung von Vertrauensleuten vor. Über die Berufung sind die Mitglieder zu informieren.

(2) Absatz 1 gilt für den Fall der Abberufung entsprechend.

§ 8 Verbandsbereich / Vereinigung

Über Fragen, die den Ortsverband betreffen (Änderungen des Verbandsbereiches, Vereinigung) entscheidet der Ortsverbandstag.

§ 9 Auflösung

(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur von einem zu diesem Zweck
einberufenen Ortsverbandstag und nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den zuständigen Landesverband.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist durch den Ortsverbandstag des Ortsverbandes Kiel am 13.10.1998 beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 13.10.1998 in Kraft.

gez. Arne Gimm
– Vorsitzender des Ortsverbandes Kiel –

Genehmigt gemäß § 7 Abs. 4 GdS-Satzung

gez. Volker Treplin
– Vorsitzender des Landesverbandes Schleswig-Holstein –

Satzung des Ortsverbandes Neumünster der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)

§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz 

  1. Dem Ortsverband gehören die Einzelmitglieder der GdS an, die bei einem Versicherungsträger in Neumünster beschäftigt sind bzw. waren oder in Neumünster ihren Wohnsitz haben.
  1. Einzelmitglieder der GdS, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz außerhalb des Gebietes nach Abs. 1 haben, jedoch im Bundesland Schleswig-Holstein wohnen oder beschäftigt sind, können auf schriftlichen Antrag dem Ortsverband Neumünster beitreten.
  1. Über die Anträge nach Abs. 2 entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  1. Der Ortsverband hat seinen Sitz in Neumünster.
  1. Er führt den Namen „Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)“- Ortsverband Neumünster.
  1. Der Ortsverband ist dem Landesverband Schleswig-Holstein der GdS angeschlossen.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Ortsverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele unter Berücksichtigung der speziellen Belange seiner Mitglieder. Ihm obliegen insbesondere:

a) Betreuung und Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschafts-politische Angelegenheiten,

b) Mitgliedergewinnung,

c) Förderung der Jugendarbeit,

d) Durchführung von Mitgliederversammlungen, informativer Veranstaltungen und von Zusammenkünften kollegialer Art,

e) Unterstützung der Personalratsarbeit, Überprüfung der satzungsgemäßen Beiträge; Einzug und Abrechnung der Beiträge, soweit dies nicht durch die GdS-Bundesgeschäftsstelle oder eine andere dafür bevollmächtigte Stelle erfolgt,

f) Mitarbeit im dbb,

g) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder.

§ 3 Mittel

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben verwendet der Ortsverband die ihm zufließenden Beitragsanteile des Landesverbandes.
  1. Das Vermögen des Ortsverbandes verwaltet der Kassierer nach den Weisungen des Vorstandes.
  1. Die Kasse des Ortsverbandes ist jährlich von den Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Beitragsunterlagen sind dem Landesverband und den Rechnungsprüfern der GdS auf Anforderung vorzulegen.

§ 4 Ortsverbandstagung (Mitgliederversammlung) 

  1. Der Ortsverbandstag ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Er findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher.
  1. Beim Ortsverbandstag hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
  1. Die Stimmberechtigung ist von der satzungsgemäßen Beitragszahlung abhängig.
  1. Dem Ortsverbandstag obliegen:
    a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
    b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Wahl des Vorstandes,
    e) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    g) Beratung der Anträge.
  1. Anträge an den Ortsverbandstag sind mindestens 7 Tage vor Beginn beim Vorstand einzureichen. Später eintreffende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge; über ihre Zulassung entscheidet der Ortsverbandstag.
  1. Ein außerordentlicher Ortsverbandstag muss abgehalten werden, wenn dies von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mehr als der Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
  1. Jeder ordnungsgemäß einberufene Ortsverbandstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  1. Der Ortsverbandstag kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) der/dem Vorsitzenden,
    b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) der/dem Kassierer/in,
    d) der/dem Schriftführer/in
    e) Beisitzern, die bei Bedarf gewählt werden
  1. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer betragen 5 (fünf) Jahre.
  1. Im Vorstand sollen die Versicherungszweige (§ 7 Abs. 2 GdS-Satzung) entsprechend und angemessen vertreten sein.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zum nächsten Ortsverbandstag einen Nachfolger bestellen.
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes. Ihm obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die Vertreter zum Landesgewerkschaftstag.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet. Der Vorstand beschließt über die Erstattung von z.B. Reisekosten, Zahlung von Zehrgeldern anlässlich von Tagungen des Vorstandes.
  1. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein. Auf Antrag von wenigstens 2 Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung binnen 1 Woche verpflichtet.
  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  1. Für Vorstandsmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen, können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Vorstand bestimmt. Der Vorstand beschließt außerdem über die Erstattung von Reisekosten oder die Zahlung von Zehrgeldern an den Vorstand und die Teilnehmer Ortsverbandstages.

§ 6 Wahlen, Abstimmung 

  1. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder. Nichtanwesende können nur dann gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl für ein bestimmtes Amt vorliegt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  1. Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen zwischen diesen Kandidaten statt.
  1. Bei Abstimmungen über Anträge gelten diese bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  1. Vor Eröffnung des Wahlaktes ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis feststellt.
  1. Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung vorgesehen sein müssen, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der beim Ortsverbandstag anwesenden Mitglieder. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 Vertrauensleute 

  1. Der Vorstand nimmt – soweit erforderlich – die Berufung von Vertrauenspersonen in den Dienststellen vor. Über die Berufung sind die Mitglieder zu informieren.
  1. Absatz 1 gilt für den Fall der Abberufung entsprechend.

§ 8 Verbandsbereich/Vereinigung

Über Fragen, die den Bestand des Ortsverbandes betreffen (Änderungen des Verbandsbereiches, Vereinigung), entscheidet der Ortsverbandstag.

§ 9 Auflösung 

  1. Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Ortsverbandstagung und nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  1. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den zuständigen Landesverband.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch die Ortsverbandstagung des Ortsverbandes Neumünster am 04.04.2023 beschlossen worden und tritt mit Wirkung in Kraft.

Der Vorstand des Ortsverbandes Neumünster

Bönebüttel, 04.04.2023

Genehmigt gemäß § 7 Abs. 4 der GdS-Satzung am 10.06.2023

Vorstand des GdS-Landesverbandes Schleswig-Holstein

Satzung des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)

Stand: 2. Nachtrag vom 22.02.2018
Inkrafttreten ab 01.03.2018

Einqefüqte Nachträge:

1. Nachtrag vom 08.06.2012 (u. a. Umbenennung von Ortsverband Rendsburg in Kreisverband Rendsburg-Eckernförde, Vorstandsmitglied Jugendbeauftragte)
2. Nachtrag vom 22.02.2018 (Streichung von § 5 Nr. le – Jugendbeauftragte)

§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz

  1. Dem Kreisverband gehören die Einzelmitglieder der GdS an, die bei
    einem Versicherungsträger im Kreis Rendsburg-Eckernförde
    beschäftigt sind bzw. waren oder im Kreis Rendsburg-Eckernförde
    ihren Wohnsitz haben.
  2. Einzelmitglieder der GdS, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz
    außerhalb des Gebietes nach Abs. 1 haben, jedoch im Bundesland
    Schleswig-Holstein wohnen oder beschäftigt sind, können auf
    schriftlichen Antrag dem Kreisverband Rendsburg-Eckernförde
    beitreten.
  3. Über die Anträge nach Abs. 2 entscheidet der Vorstand mit einfacher
    Mehrheit.
  4. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Rendsburg.
  5. Er führt den Namen „Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)“,
    Kreisverband Rendsburg Eckernförde.
  6. Der Kreisverband ist dem Landesverband Schleswig-Holstein der GdS
    angeschlossen.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Kreisverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele unter Berücksichtigung der speziellen Belange seiner Mitglieder. Ihm obliegen insbesondere:

a) Betreuung und Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
b) Mitgliedergewinnung,
c) Förderung der Jugendarbeit,
d) Durchführung von Mitgliederversammlungen, informativer Veranstaltungen und von Zusammenkünften kollegialer Art,
e) Unterstützung der Personalratsarbeit, u. a. durch Arbeitstagungen,
Schulungsmaßnahmen und Wahrnehmungen von Personalversammlungen,
f) Förderung des Sports der Mitglieder im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten,
g) Überprüfung der satzungsgemäßen Beiträge; Einzug und Abrechnung
der Beiträge, soweit dies nicht durch die GdS-Bundesgeschäftsstelle oder eine andere dafür bevollmächtigte Stelle erfolgt,
h) Mitarbeit im dbb,
i) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder.

§ 3 Mittel

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben verwendet der Kreisverband die ihm
    zufließenden Beitragsanteile.
  2. Das Vermögen des Kreisverbandes verwaltet der Kassierer nach den
    Weisungen des Vorstandes.
  3. Die Kasse des Kreisverbandes ist jährlich mindestens einmal von den
    Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Beitragsunterlagen sind dem Landes-
    verband und den Rechnungsprüfern der GdS auf Anforderung vorzulegen.

§ 4 Kreisverbandstagung

  1. Der Kreisverbandstag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er
    findet einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Die
    Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher.
  2. Beim Kreisverbandstag hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
    Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
  3. Die Stimmberechtigung ist von der satzungsgemäßen Beitragszahlung
    abhängig.
  4. Dem Kreisverbandstag obliegen:
    a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
    b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Wahl des Vorstandes,
    e) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    g) Beratung der Anträge.
  5. Anträge an den Kreisverbandstag sind mindestens 7 Tage vor Beginn beim Vorstand einzureichen. Später eintreffende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge; über ihre Zulassung entscheidet der Kreisverbandstag.
  6. Ein außerordentlicher Kreisverbandstag muss abgehalten werden, wenn dies von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mehr als der Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
  7. Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreisverbandstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Der Kreisverbandstag kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) der/dem Vorsitzenden,
    b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) der/dem Kassierer/in,
    d) der/dem Schriftführer/in / Pressesprecher/in.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    beträgt 5 (fünf) Jahre.
  3. Im Vorstand sollen die Versicherungszweige (§ 7 Abs. 2 GdS-Satzung)
    entsprechend und angemessen vertreten sein.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der
    Vorstand bis zum nächsten Kreisverbandstag einen Nachfolger bestellen.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Ihm
    obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die
    Vertreter zum Landesgewerkschaftstag.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet. Der Vorstand beschließt über die Erstattung von z.B. Reisekosten, Zahlung von Zehrgeldern anlässlich von Tagungen des Vorstandes.
  7. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein. Auf Antrag von wenigstens 2 Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung binnen 1 Woche verpflichtet.
  8. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  9. Für Vorstandsmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen, können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Vorstand bestimmt. Der Vorstand beschließt außerdem über die Erstattung von Reisekosten oder die Zahlung von Zehrgeldern an den Vorstand und die Teilnehmer Kreisverbandstages.

§ 6 Wahlen, Abstimmung

  1. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder. Nichtanwesende können nur dann gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung
    zur Annahme der Wahl für ein bestimmtes Amt vorliegt. Wahlen und
    Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Auf
    Antrag ist geheim abzustimmen.
  2. Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen zwischen diesen Kandidaten
    statt. Bei Abstimmungen über Anträge gelten diese bei  Stimmengleichheit als abgelehnt.
  3. Vor Eröffnung des Wahlaktes ist ein Wahlleiter zu wählen, der die
    Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis feststellt.
  4. Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung vorgesehen sein müssen,
    bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der beim Kreisverbandstag
    anwesenden Mitglieder. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 Vertrauensleute

  1. Der Vorstand nimmt – soweit erforderlich – die Berufung von Vertrauensleuten vor. Über die Berufung sind die Mitglieder zu  informieren.
  2. Absatz 1 gilt für den Fall der Abberufung entsprechend.

§ 8 Verbandsbereich/Vereinigung

Über Fragen, die den Bestand des Kreisverbandes betreffen (Änderungen
des Verbandsbereiches, Vereinigung), entscheidet der Kreisverbandstag.

§ 9 Auflösung

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einer zu diesem Zweck
    einberufenen Kreisverbandstagung und nur mit der Mehrheit von drei
    Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den zuständigen
    Landesverband.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch die Ortsverbandstagung des Ortsverbandes
Rendsburg am 09.02.2001 beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom
01.04.2001 in Kraft.

Der Vorstand des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde

Gültige Satzung vom 22.02.2018

Satzung des Ortsverbandes Lübeck der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS).

§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz

(1) Dem Ortsverband gehören die Einzelmitglieder der GdS an, die bei einem
Versicherungsträger in Lübeck beschäftigt sind bzw. waren oder in Lübeck ihren Wohnsitz haben.

(2) Auf Antrag können auch Einzelmitglieder der GdS, außerhalb des
Zuständigkeitsbereiches des Ortsverbandes Lübeck dem Ortsverband Lübeck
zugehörig werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Lübeck

(4) Er führt den Namen „Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS), Ortsverband Lübeck.

(5) Der Ortsverband ist dem Landesverband Schleswig-Holstein der GdS
angeschlossen.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Orts-/Kreisverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele unter Berücksichtigung der speziellen Belange seiner Mitglieder. Im obliegen insbesondere:

a) Betreuung und Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
b) Mitgliederwerbung,
c) Förderung der Jugendarbeit,
d) Durchführung von Mitgliederversammlungen, informativer Veranstaltungen und von Zusammenkünften kollegialer Art,
e) Unterstützung der Personalratsarbeit, u. a. durch Arbeitstagungen,
Schulungsmaßnahmen und Wahrnehmung von Personalversammlungen,
f) Förderung des Sports der Mitglieder im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.
g) Überprüfung der satzungsgemäßen Beiträge; Einzug und Abrechnung der
Beiträge, soweit dies nicht durch die GdS-Bundesgeschäftsstelle oder eine andere dafür bevollmächtigte Stelle erfolgt.
h) Mitarbeit im DBB,
i) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und
Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder.

§ 3 Mittel

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verwendet der Ortsverband die ihm
zufließenden Beitragsanteile.
(2) Das Vermögen des Ortsverbandes verwaltet der Finanzverwalter nach den
Weisungen des Vorstandes.
(3) Die Kasse des Orts-Kreisverbandes ist jährlich mindestens einmal von den
Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Beitragsunterlagen sind dem Landesverband und den Rechnungsprüfern der GdS auf Anforderung vorzulegen.

§ 4 Ortsverbandstag

(1) Der Ortsverbandstag ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Er findet alle fünf Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher.
(2) Beim Ortsverbandstag hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(3) Die Stimmberechtigung ist von der satzungsgemäßen Beitragszahlung abhängig.
Dem Ortsverbandstag obliegen:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beratung der Anträge.
(5) Anträge an den Ortsverbandstag sind mindestens 7 Tage vor Beginn beim
Vorstand einzureichen. Später eintreffende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge; über ihre Zulassung entscheidet der Ortsverbandstag.
(6) Ein außerordentlicher Ortsverbandstag muss abgehalten werden, wenn dies von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mehr als der Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Ortsverbandstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der / dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Finanzverwalter/in,
d) der/dem Medienbeauftragten
e) der/dem Jugendbeauftragten
f) bis zu vier Beisitzern.
(2) Im Vorstand sollen die Versicherungszweige (§ 7 Abs. 2 GdS-Satzung)
entsprechend und angemessen vertreten sein.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zum nächsten Ortsverbandstag einen Nachfolger bestellen.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes. Im obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die Vertreter zum Landesgewerkschaftstag; dabei gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
Aufwendungen werden erstattet.
(6) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein. Auf Antrag von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung binnen einer Woche verpflichtet.
(7) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung geben.
(8) Für Vorstandsmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen, können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Vorstand bestimmt. Der Vorstand beschließt außerdem über die Erstattung von Reisekosten oder die Zahlung von Zehrgeldern an den Vorstand und die Teilnehmer des Ortsverbandstages.

§ 6 Wahlen, Abstimmung

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder. Nichtanwesende können nur dann gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl für ein bestimmtes Amt vorliegt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(2) Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen zwischen diesen Kandidaten statt. Bei Abstimmung über Anträge gelten diese bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(3) Vor Eröffnung des Wahlaktes ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis feststellt.
(4) Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung vorgesehen sein müssen,
bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der beim Ortsverbandstag anwesenden Mitglieder. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 Vertrauensleute

(1) Der Vorstand nimmt – soweit erforderlich – die Berufung von Vertrauensleuten vor. Über die Berufung sind die Mitglieder zu informieren.
(2) Absatz 1 gilt für den Fall der Abberufung entsprechend.

§ 8 Verbandsbereich / Vereinigung

Über Fragen, die den Bestand des Ortsverbandes betreffen (Änderungen des
Verbandsbereiches. Vereinigung) entscheidet der Ortsverbandstag.

§ 9 Auflösung

(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur von einem zu dem Zweck
einberufenen Ortsverbandstag und nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den zuständigen Landesverband

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch den Ortsverbandstag des Ortsverbandes Lübeck am
22.04.2022 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Vorstand des Ortsverbandes Lübeck

Mehrleistungen des Landesverbandes Schleswig-Holstein

Es gibt zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 25,00 €, wenn eine Person aus der GdS-Jugend (einschl. 30. Lebensjahr) ein neues Mitglied bis zum 30. Lebensjahr wirbt (Verdoppelung der „Bundesprämie“).

Der Kostenzuschuss beträgt bis zu 25,00 € pro Mitglied pro Jahr bei einer Teilnahme an einer überregionalen Sportveranstaltung.

Der Zuschuss für einen „Erste-Hilfe-Kursus“ (z. B. für den Führerschein) beträgt 10,00 €. Voraussetzung: Kopie der Bescheinigung und Quittung über entstandene Kosten.

Der GdS-Landesverband SH gewährt für Mitglieder auf Antrag einen Zuschuss von 50% (Mitglieder der GdS-Jugend 75%) bei Weiterbildungsmaßnahmen (z.B. Seminare, Bildungsurlaub) zu dem persönlichen Teilnahmebeitrag. Die Höchstgrenze des Zuschusses beträgt 50,00 €.

Dachverband