Satzung
des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS).
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§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
(1) Dem Landesverband Sachsen-Anhalt gehören die Mitglieder der Kreis-Ortsverbände sowie die Einzelmitglieder im Bundesland Sachsen-Anhalt an.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz am Wohnort des/der Vorsitzenden. Er führt den Namen Gewerkschaft der Sozialversicherung, Landesverband Sachsen-Anhalt.
§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
Der Landesverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 der GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele im Rahmen ihrer
föderalen Organisationsstruktur.
Ihm obliegen insbesondere:
a) Förderung der Kreis-/Ortsverbände im Landesverband sowie Vertiefung der Zusammenarbeit der Kreis-/Ortsverbände untereinander,
b) Mitgliederwerbung,
c) Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
d) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder,
e) Erteilung von Auskünften,
f) Förderung der Mitglieder in der Aus- und Fortbildung, u. a. durch örtliche Schulungskurse, Arbeitsgemeinschaften usw.,
g) Unterstützung der Personalratsarbeit, u. a. durch Arbeitstagungen und Schulungsmaßnahmen,
h) Mitarbeit im dbb-Landesbund,
i) Kontaktpflege zu Ministerien und Verbänden,
j) Förderung der Jugendarbeit,
k) Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Schulung von Vertrauensleuten,
l) Einsetzung von Fachausschüssen zur Behandlung fachspezifischer Fragen,
m) Unterstützung der GdS-Bundesgeschäftsstelle bei der Beitragserhebung und Einhaltung der satzungsgemäßen Beitragshöhe,
n) Förderung des Sports der Mitglieder im Rahmen der Richtlinien der GdS zur Sportförderung und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Landesverbandes.
§ 3 Mittel
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Landesverband die vom Hauptvorstand festgesetzten Beitragsanteile entsprechend § 5 Abs. 2 der GdS-Satzung.
(2) Das Vermögen des Landesverbandes verwaltet der/die Kassierer(in) nach den Weisungen des Landesvorstandes.
(3) Die Kasse des Landesverbandes ist jährlich mindestens einmal von den gewählten Rechnungsprüfer(inne)n zu prüfen.
(4) Die Beitragsunterlagen sind den GdS-Kassenprüfer(inne)n auf Anforderung vorzulegen.
§ 4 Gliederung
(1) Die Mitglieder des Landesverbandes werden vom Landesvorstand zu Kreis-/Ortsver-bänden zusammengefasst. Aufgabe dieser Untergliederungen ist es vor allem, den Landesverband bei der Durchführung seiner Aufgaben nach § 2 zu unterstützen. Näheres bestimmt die Satzung des Kreis-/Ortsverbandes, die auf Grundlage
einer Mustersatzung aufgestellt wird und der Genehmigung durch den Landesvorstand bedarf.
(2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhalten die Kreis-/Ortsverbände einen vom Landesgewerkschaftstag festzusetzenden Beitragsanteil.
§ 5 Organe
Die Organe des Landesverbandes sind
a) der Landesgewerkschaftstag,
b) der Landesvorstand.
§ 6 Landesgewerkschaftstag
(1) Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er findet alle fünf Jahre statt und wird vom Landesvorstand einberufen.
(2) Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem Landesvorstand und den Vertreter(inne)n der Kreis-/Ortsverbände.
Auf je angefangene 20 Mitglieder entfällt ein(e) stimmberechtigte(r) Vertreter(in). Bei der Benennung der stimmberechtigten Vertreter(innen)sollen die Versicherungszweige entsprechend und angemessen vertreten sein. Sofern keine Kreis-/Ortsverbände bestehen, werden die Vertreter(innen) vom Landesvorstand bestimmt.
(3) Die Stimmberechtigung ist von der satzungsgemäßen Beitragszahlung abhängig.
(4) Dem Landesgewerkschaftstag obliegen:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Landesvorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer(innen),
c) Entlastung des Landesvorstandes,
d) Wahl des/der Vorsitzenden, des Stellvertreters /der Stellvertreterin, des/der Werbebeauftragten, des Kassierers/ der Kassiererin,
des Schriftführers / der Schriftführerin, des Landesjugendleiters / der Landesjugendleiterin, der Beisitzer(innen).
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer(innen) und deren Stellvertreter(innen),
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beratung der Anträge,
h) Einsetzung von Fachausschüssen nach § 2 Buchstabe 1), soweit sie nicht aus aktuellem Anlass der Landesvorstand einsetzt,
i) Festsetzung der Beitragsanteile für die Kreis-/Ortsverbände und der Zuschüsse für Fachausschüsse.
(5) Anträge an den Landesgewerkschaftstag sind mindestens vier Wochen vor Beginn beim Landesvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind der GdS-Vorstand, der Vorstand des Landesverbandes, die Kreis-/Ortsverbände und Fachausschüsse. Später eintreffende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge. Über ihre Zulassung entscheidet der Landesgewerkschaftstag.
(6) Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Kreis-/Ortsverbände oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder beantragt wird.
(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesgewerkschaftstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Landesgewerkschaftstag kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden,
a) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
b) dem/der Werbebeauftragten,
c) dem/der Kassierer(in),
d) dem/der Schriftführer(in),
e) dem/der Landesjugendleiter(in),
f) bis zu drei Beisitzer(inne)n.
Im Landesvorstand sollen die Versicherungszweige (§ 7 Abs. 2 GdS-Satzung) entsprechend und angemessen vertreten sein. Versicherungszweige, die sich nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der GdS-Satzung zusammengeschlossen haben, können durch Kooptierung des/der Landesvorsitzenden im Landesvorstand beteiligt werden.
Scheiden der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter(in), der/die Werbebeauftragte oder der/die Kassierer(in) während der Amtszeit aus, so wählt der Landesvorstand für den Rest der Amtszeit eine(n) Nachfolger(in).
(2) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Ihm obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die Vertreter(innen) des Landesverbandes im Gewerkschaftstag der GdS; dabei gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Im Rahmen der Anteilsfestsetzung nach § 6 Abs. 4 Buchstabe i) legt der Landesvorstand die Voraussetzungen für die Gewährung und Entziehung sowie das Verfahren fest.
(3) An den Sitzungen des Landesvorstandes und an den Landesgewerkschaftstagen kann ein Mitglied oder ein(e) Beauftragte(r) des Vorstandes der GdS teilnehmen.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Landesvorstand eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Landesvorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Für den/die Landesvorsitzende(n), den/die Kassierer(in) und andere Landesvorstandsmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen,können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Landesvorstand bestimmt.
§ 9 Anwendung der GdS-Satzung
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt die Satzung der GdS sinngemäß.
§ 10 Abstimmung und Wahlen
Sämtliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufhaben. Geheim ist abzustimmen, wenn dies beantragt wird.
§ 11 Verbandsbereich / Vereinigung / Auflösung
Über Fragen, die den Bestand des Landesverbandes betreffen (Änderungen des Verbandsbereiches, Vereinigung, Auflösung) entscheidet der Hauptvorstand. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die GdS.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den Landesgewerkschaftstag des Landesverbandes Sachsen-Anhalt in Köthen am 23. September 2000 beschlossen worden.
Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Der Vorstand des Landesverbandes Sachsen-Anhalt:
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Genehmigt vom GdS-Vorstand gemäß § 7 Abs. 3 der GdS-Satzung
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GdS-Vorsitzender