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Was man im Falle eines Streiks wissen sollte!

Informationen für GdS-Mitglieder und Nichtorganisierte

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Tarifauseinandersetzungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern können im Extremfall zu Streikmaßnahmen führen. Um streiken zu dürfen, muss man aber nicht unbedingt Mitglied einer Gewerkschaft sein. Auch Nichtorganisierte sind berechtigt, im Falle eines Arbeitskampfes Ihre Arbeit niederzulegen und so Ihre Meinung zu den laufenden Tarifverhandlungen kundzutun. Lediglich in Bezug auf Verdienstausfall gibt es einen Unterschied. Denn: Gewerkschaftsangehörige haben Anspruch auf Streikgeld.

Nachfolgend sind einige Informationen und Erläuterungen zusammengestellt, die jeder Arbeitnehmer wissen sollte.


Die GdS ruft zum Streik auf, was ist zu tun?

• Ich habe an dem Tag die Arbeit bereits aufgenommen

Ich kann den Arbeitsplatz verlassen ohne mich abzumelden bzw. das Niederlegen meiner Arbeit anzuzeigen (Ausstempeln oder Ähnliches). Ich suche den angesagten Versammlungsort auf. Ich suche dort den benannten Streikführer auf. Dort erhalte ich auch alle weiteren Informationen und trage mich in eine Streikliste ein (wichtig für das Streikgeld).

• Ich habe an dem Tag die Arbeit noch nicht aufgenommen

Ich melde mich am Versammlungsort beim Streikführer oder der GdS-Vertrauensperson (s. unten) an und trage mich in die Streikliste ein (wichtig für das Streikgeld). Dort erhalte ich alle weiteren Informationen.

• Meine Arbeitszeit ist bereits beendet bzw. ich habe Freizeitausgleich oder ähnliche Freistellungen

Ich gehe dennoch zum Versammlungsort, trage mich in die Streikliste ein und setze mich damit in dem Tarifkonflikt für meine Arbeitnehmerinteressen auch selber ein.

 
• Ich habe gestreikt. Was ist mit den ausgefallenen Arbeitszeiten?

Ich arbeite die Zeit des Streiks nicht selbstständig nach, gleichgültig welche Gleitzeitregelung (mit oder ohne Zeiterfassung) oder Vertrauensarbeitszeit ich habe. Wenn der Arbeitgeber die Zeit von meinen Ist-Stunden abziehen möchte, ist er in der Nachweispflicht. Er muss mir nachweisen, wie lange ich gestreikt habe.

 
• Ich bin zur Zeit des Streiks in Urlaub oder arbeitsunfähig krank

Urlaub oder Krankheit bleiben vom Streik unberührt. Ich zeige dem Arbeitgeber an, dass ich meinen Urlaub unterbreche um am Streik teilzunehmen. (s. https://www.arbrb.de/blog/2013/11/27/arbeitskampf-krankheit-und-urlaub-ich-bin-dann-mal-weg/).

Wenn ich krank bin stelle ich sicher, dass mein Erscheinen am Streikort dem Gesundungsprozess nicht entgegensteht oder ihn gefährdet. Im Zweifel verzichte ich auf eine Beteiligung.

• Wo wird gestreikt und wer ist mein Streikführer?

Vor jedem Streik wird per eMail und/oder Aushang in den Betriebsräumen über den Streikort, den Beginn usw. informiert.

• Wie komme ich zum Streikort?

Die Streikenden treffen sich in der Regel vor Ihrer Betriebsstätte. Wird ein anderer zentraler Streikort benannt, bietet sich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel an. Andere Fahrtmöglichkeiten, wie Sonderbusse, Mitfahrgelegenheiten, Gruppentickets usw. werden ggf. von der GdS organisiert. Die GdS-Vertrauenspersonen informieren dann rechtzeitig vorher.

• Wie komme ich als GdS-Mitglied an mein Streikgeld?

Wenn der Arbeitgeber mein Gehalt wegen des Streiks kürzt, muss er den Kürzungsbetrag auf der Gehaltsabrechnung ausweisen. Ich gebe eine Kopie/Scan dieser Gehaltsabrechnung an die zuständige GdS-Vertrauensperson oder sende diese formlos an gds@gds.de (Gesamtbeträge dürfen geschwärzt werden). Im Antrag sollten folgende Angaben erscheinen: Name, Vorname, Anschrift, GdS-Mitgliedsnummer (s. Beitragsbescheinigung), Kontonummer für die Überweisung des Streikgeldes, Bezifferung des durch den Streik entgangenen Nettobetrages, Datum und Unterschrift.

• Ich bin kein GdS-Mitglied, habe durch den Streik aber einen Verdienstausfall

Wenn ich mich bis zum Streikbeginn dazu entschließe, für mindestens 24 Monate Mitglied bei der GdS zu werden, erhalte ich vom ersten Tag meiner Mitgliedschaft an auch GdS-Leistungen, also auch Streikgeld. Eine eventuell für die Übergangszeit entstehende Doppelmitgliedschaft, also bei der GdS und einer anderen Gewerkschaft, spielt hierbei keine Rolle. Zudem stellt die GdS das Neumitglied bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei der anderen Gewerkschaft beitragsfrei. In dieser Übergangszeit muss also nur ein Gewerkschaftsbeitrag! Übrigens: Der monatliche Beitrag zur GdS beträgt nur 0,75 % des KV-pflichtigen Bruttogehalts (s. Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung). In 2024 beträgt der maximale GdS-Monatsbeitrag somit 38,80 €.

• Und nun noch einige Begriffserläuterungen:

Kundgebung

Veranstaltung der Gewerkschaft, die außerhalb meiner Arbeitszeit stattfindet

Warnstreik

Unangekündigte kurzfristige Niederlegung der Arbeit – kann zu jeder Zeit der Tarifverhandlungen erfolgen (vgl. http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949638735/1161.html).

Streik

Niederlegung der Arbeit von unbegrenzter Dauer. Voraussetzung ist eine Urabstimmung (mindestens 75 % der GdS-Mitglieder haben für den Streik gestimmt). Im Gegensatz zu Warnstreiks darf nur außerhalb der Friedenspflicht (Ende des geltenden Tarifvertrags und Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen durch eine der beteiligten Vertragsparteien) gestreikt werden. (vgl. http://www.arbeitsratgeber.com/streik/)

Aussperrung

Im Fall eines Arbeitskampfes ist der Arbeitgeber berechtigt, Arbeitnehmer eines Betriebes auszusperren (an der Erbringung der Arbeitsleistung zu hindern). Gewerk-schaftsmitglieder erhalten Streikgeld. Nichtorganisierte können von der Aussperrung ebenfalls betroffen sein, erhalten aber kein Streikgeld (vgl. http://www.arbeitsratgeber.com/aussperrung)

Wandlung der Streikstrategie

In den vergangen Jahrzehnten streikten ganze Branchen. Inzwischen sind die Gewerkschaften allerdings dazu übergegangen strategisch wichtige Betriebe oder Betriebsteile zu bestreiken.

Streikführer und Streikliste

Der Streikführer führt die Streikliste. Diese Liste ist ein internes Dokument der GdS und Grundlage für die Zahlung von Streikgeld. Sie dient auf keinen Fall dazu, den Arbeitgeber über Streikteilnehmer und die Dauer von Streikteilnahme zu unterrichten.

Quelle

http://www.timmermann-rechtsanwaelte.de/aktuell_arbeits-recht_streiklag.htm