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Warnstreik und Kundgebung in Hamburg

Unsere Forderungen haben wir unseren Arbeitgebern bei Bund und den Kommunen in der Auftaktverhandlung am 24. Januar 2023 in Potsdam vorgelegt. Die Reaktion war respektlos und ließ jede Wertschätzung unserer Arbeit vermissen.

Erst ein großes Danke für unsere in den letzten Jahren erbrachten Leistungen und dann im Regen stehen lassen, wenn es darum geht, die großen Preissteigerungen der letzten Monate auszugleichen.

Von Applaus und Danksagungen können wir unsere Rechnungen nicht bezahlen!

Streikaufruf

Wir rufen alle Tarifbeschäftigten der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf, sich an unseren ganztägigen Warnstreik zu beteiligen. Dazu gehören auch die in die Jobcenter abgeordneten BA-Beschäftigten.

Wir treffen uns am Donnerstag, den 16.02.2023 um 07.00 Uhr

vor dem Vorplatz Kurt-Schumacher-Allee 16 (achtet auf die GdS-Fahne).

Dort erfolgt die Eintragung in die Streiklisten und die Ausgabe des Essengeldes, der Streikwesten etc.

Um 07.50 Uhr begeben wir uns zur Kundgebung am alten Elbtunnel, wo wir uns dem Warnstreik von Ver.di anschließen.

Mitglieder der GdS erhalten 100% Nettolohnausgleich als Streikgeld und 10,-€ Verpflegungsgeld für den Streiktag.

Neumitglieder, die am Streiktag der GdS beitreten, erhalten sofort die volle Leistung. Beitrittserklärungen gibt es bei den GdS-Mitgliedern mit weißen Armbinden oder per QR-Code.

(in diesem Fall ist eine Mindestmitgliedschaft von 2 Jahren einzuhalten.)

Die Teilnahme an Demonstrationen und Warnstreiks ist Ihr verfassungsmäßig geschütztes Recht. Alle Beschäftigten und Auszubildenden, die von der GdS dazu aufgefordert werden, dürfen sich am Warnstreik beteiligen – unabhängig davon, ob sie der GdS oder einer anderen Gewerkschaft angehören oder nicht organisiert sind. Maßregelungen des Arbeitgebers wegen der Streikteilnahme sind nicht zulässig. Sollte jemand Sie zur Arbeit auffordern oder Ihnen Nachteile ankündigen, verweisen Sie ihn an die Streikleitung!   

Häufige Fragen zum Warnstreik: Das sollten Sie wissen  

Ein Streik ist ein verfassungsrechtlich erlaubtes Mittel, die Forderungen der Arbeitnehmer in Tarifverhandlungen durchzusetzen. Allerdings sind dabei einige Regeln zu beachten.    

Welche Regeln gelten für Warnstreiks?   

Grundsätzlich sind Streiks nur als „letztes Mittel“ in einer Tarifauseinandersetzung erlaubt – also dann, wenn die Verhandlungen gescheitert sind und die Gewerkschaft keinen anderen Weg mehr sieht, ihre Verhandlungsziele zu erreichen.  

Ein Warnstreik darf aber auch schon durchgeführt werden, wenn die Verhandlungen noch nicht endgültig gescheitert sind und die Gewerkschaft noch keine Urabstimmung über den Streik durchgeführt hat. Er soll den Tarifforderungen Nachdruck verleihen und zeigen, dass die Beschäftigten hinter ihnen stehen. Wie „echte“ Streiks müssen Warnstreiks aber von einer Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung beschlossen und durchgeführt werden. Sie sind dann nach ständiger Rechtsprechung des 

Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.1988 – 1 AZR 651/86) grundsätzlich zulässig.  

Wo ist das Streikrecht verankert?   

Das Streikrecht beruht unmittelbar auf der Verfassung. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet („Vereinigungsfreiheit“). Dies ist die Rechtsgrundlage für die Bildung von Gewerkschaften und ihre Betätigung. Gewerkschaften könnten aber am Verhandlungstisch wenig ausrichten, wenn sie nicht auch Druck ausüben könnten. Denn dann wäre sie auf „kollektives Betteln“ angewiesen (so das Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 12.09.1984 – 1 AZR 342/83). So ist die Verfassung aber nicht zu verstehen.  

Wer darf streiken?   

Jede/r Arbeitnehmer/in darf streiken – auch die, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind. Das gilt auch für Auszubildende, soweit sie von den Tarifregelungen ebenfalls betroffen sind. Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, für nicht geleistete Arbeitsstunden die Vergütung zu kürzen. Gewerkschaftsmitglieder bekommen dann von ihrer Gewerkschaft den Lohnausfall ganz oder teilweise ersetzt (Streikgeld), Nichtorganisierte erhalten dagegen keinen Ersatz.   

Dürfen Beamte oder DO-Angestellte streiken?  

Nein, der Charakter des Beamtenverhältnisses verbietet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Streikteilnahme. Aufgrund der Nähe zum Beamtenrecht haben auch die DO-Angestellten kein Streikrecht. Sollten sich Beamte bzw. DO-Angestellte solidarisch am Streik beteiligen wollen, müssen sie dies in ihrer Freizeit tun. Für Beamte und DO-Angestellte heißt es also: Bitte ausstempeln! 

Kann der Arbeitgeber Streikteilnehmer abmahnen oder ihnen kündigen?    

Nein!  

Ein rechtmäßiger (also von einer Gewerkschaft organisierter) Streik ist verfassungsrechtlich geschützt, die  Streikenden machen von einem Grundrecht Gebrauch. Sie dürfen deshalb nicht vom Arbeitgeber bestraft werden (Maßregelverbot). Während eines Streiks ruhen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Sie gelten erst wieder, wenn der Streik beendet ist.  

Sollte  der  Arbeitgeber  dennoch  Abmahnungen  oder  Kündigungen  aussprechen,  können  Gewerkschaftsmitglieder sich auf ihren gewerkschaftlichen Rechtsschutz verlassen.  

Muss man sich zum Warnstreik ausstempeln oder beim Arbeitgeber abmelden?   

Nein, denn die arbeitsvertraglichen Pflichten ruhen während des Streiks. Das gilt für die Hauptpflicht (Arbeitsleistung), aber auch für Nebenpflichten (Ausstempeln). Hinzu kommt: Der Sinn eines Streiks ist ja gerade, während der Arbeitszeit seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen. Deshalb müssen auch  

(Gleitzeit-)Fehlstunden nicht nachgearbeitet werden, so die Rechtsprechung. Wer sich ausstempelt, befindet sich aber nicht in seiner Arbeitszeit, sondern in der Freizeit.  Daher gilt: „Wer sich ausstempelt, streikt nicht.“    

Eine Pflicht zum Abmelden wegen Streiks besteht zwar nicht. Eine Mitteilung wäre aber sinnvoll. Warum? Der Streik soll ein Signal an den Arbeitgeber sein „So nicht!“. Gerade den Streik aus dem Homeoffice würde der Arbeitgeber ohne eine Mitteilung gar nicht bemerken.  

Soweit Sie von Ihrem Vorgesetzten/ Arbeitgeber angesprochen werden, ob Sie am Streik teilgenommen haben, sind Sie verpflichtet ihm dies mitzuteilen.   

Muss man das Telefon umstellen bzw. einen Abwesenheitsassistenten schalten, wenn man streikt? Wir empfehlen hier die individuelle Vorgehensweise vor Ort zu übernehmen. D.h.: Sollte in Ihrer Dienststelle die Anweisung bestehen, für eine zweistündige dienstliche Abwesenheit das Telefon umzustellen bzw. den Abwesenheitsassistenten zu aktivieren, dann tun Sie dies bitte auch für den Zeitraum des Warnstreikes. 

Darf der Warnstreikaufruf über die dienstliche E-Mail weiterverteilt werden?   

Wir raten von der Nutzung entsprechender Hard- und Software des Arbeitgebers ab. Sollten Sie den Warnstreikaufruf weiterleiten wollen, nutzen Sie hierfür bitte eine private Möglichkeit. Den Warnstreikaufruf finden Sie auch auf Facebook oder Instagram unter gds_wirkommtweiter.        

Streikleitung:   

Reinhold Marx reinholdmarx@aol.com   Tel.: 0172/9182754 

Über die Einkommensrunde und anstehende Aktio­nen unterrichtet der dbb auf seinen Sonderseiten unter www.dbb.de/einkommensrunde.