Kein Angebot der öffentlichen Arbeitgeber – keine Wertschätzung für die Beschäftigten.
Nun kommt es darauf an, dass alle Kolleginnen und Kollegen weiter Druck aufbauen. Gemeinsam mit dem dbb rufen wir deshalb die TV-BA Beschäftigten der Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit in Berlin auf, sich an unserem ganztägigen Warnstreik zu beteiligen.
Warnstreik und Kundgebung
16. Februar 2023 ab 11.30 Uhr vor dem Jobcenter Berlin Mitte, Müllerstraße 16, 13353 Berlin
Geplanter Ablauf:
11:30 Uhr: Treffen und Sammeln
12:00 Uhr: Kundgebung mit dem GdS-Bundesvorsitzenden Maik Wagner
13.00 Uhr: Ende
Die Teilnahme an Demonstrationen und Warnstreiks ist Ihr verfassungsmäßig geschütztes Recht. Alle Beschäftigten und Auszubildenden, die von der GdS dazu aufgefordert werden, dürfen sich am Warnstreik beteiligen – unabhängig davon, ob sie der GdS oder einer anderen Gewerkschaft angehören oder nicht organisiert sind. Maßregelungen des Arbeitgebers wegen der Streikteilnahme sind nicht zulässig. Sollte jemand Sie zur Arbeit auffordern oder Ihnen Nachteile ankündigen, verweisen Sie ihn an die Streikleitung!
Häufige Fragen zum Warnstreik: Das sollten Sie wissen
Ein Streik ist ein verfassungsrechtlich erlaubtes Mittel, die Forderungen der Arbeitnehmer in Tarifverhandlungen durchzusetzen. Allerdings sind dabei einige Regeln zu beachten.
Welche Regeln gelten für Warnstreiks?
Grundsätzlich sind Streiks nur als „letztes Mittel“ in einer Tarifauseinandersetzung erlaubt – also dann, wenn die Verhandlungen gescheitert sind und die Gewerkschaft keinen anderen Weg mehr sieht, ihre Verhandlungsziele zu erreichen.
Ein Warnstreik darf aber auch schon durchgeführt werden, wenn die Verhandlungen noch nicht endgültig gescheitert sind und die Gewerkschaft noch keine Urabstimmung über den Streik durchgeführt hat. Er soll den Tarifforderungen Nachdruck verleihen und zeigen, dass die Beschäftigten hinter ihnen stehen. Wie „echte“ Streiks müssen Warnstreiks aber von einer Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung beschlossen und durchgeführt werden. Sie sind dann nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.1988 – 1 AZR 651/86) grundsätzlich zulässig.
Wo ist das Streikrecht verankert?
Das Streikrecht beruht unmittelbar auf der Verfassung. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet („Vereinigungsfreiheit“). Dies ist die Rechtsgrundlage für die Bildung von Gewerkschaften und ihre Betätigung. Gewerkschaften könnten aber am Verhandlungstisch wenig ausrichten, wenn sie nicht auch Druck ausüben könnten. Denn dann wäre sie auf „kollektives Betteln“ angewiesen (so das Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 12.09.1984 – 1 AZR 342/83). So ist die Verfassung aber nicht zu verstehen.
Wer darf streiken?
Jede/r Arbeitnehmer/in darf streiken – auch die, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind. Das gilt auch für Auszubildende, soweit sie von den Tarifregelungen ebenfalls betroffen sind. Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, für nicht geleistete Arbeitsstunden die Vergütung zu kürzen. Gewerkschaftsmitglieder bekommen dann von ihrer Gewerkschaft den Lohnausfall ganz oder teilweise ersetzt (Streikgeld), Nichtorganisierte erhalten dagegen keinen Ersatz.
Dürfen Beamte oder DO-Angestellte streiken?
Nein, der Charakter des Beamtenverhältnisses verbietet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Streikteilnahme. Aufgrund der Nähe zum Beamtenrecht haben auch die DO-Angestellten kein Streikrecht. Sollten sich Beamte bzw. DO-Angestellte solidarisch am Streik beteiligen wollen, müssen sie dies in ihrer Freizeit tun. Für Beamte und DO-Angestellte heißt es also: Bitte ausstempeln!
Kann der Arbeitgeber Streikteilnehmer abmahnen oder ihnen kündigen?
Nein!
Ein rechtmäßiger (also von einer Gewerkschaft organisierter) Streik ist verfassungsrechtlich geschützt, die Streikenden machen von einem Grundrecht Gebrauch. Sie dürfen deshalb nicht vom Arbeitgeber bestraft werden (Maßregelverbot). Während eines Streiks ruhen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Sie gelten erst wieder, wenn der Streik beendet ist.
Sollte der Arbeitgeber dennoch Abmahnungen oder Kündigungen aussprechen, können Gewerkschaftsmitglieder sich auf ihren gewerkschaftlichen Rechtsschutz verlassen.
Muss man sich zum Warnstreik ausstempeln oder beim Arbeitgeber abmelden?
Nein, denn die arbeitsvertraglichen Pflichten ruhen während des Streiks. Das gilt für die Hauptpflicht (Arbeitsleistung), aber auch für Nebenpflichten (Ausstempeln). Hinzu kommt: Der Sinn eines Streiks ist ja gerade, während der Arbeitszeit seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen. Deshalb müssen auch
(Gleitzeit-)Fehlstunden nicht nachgearbeitet werden, so die Rechtsprechung. Wer sich ausstempelt, befindet sich aber nicht in seiner Arbeitszeit, sondern in der Freizeit. Daher gilt: „Wer sich ausstempelt, streikt nicht.“
Eine Pflicht zum Abmelden wegen Streiks besteht zwar nicht. Eine Mitteilung wäre aber sinnvoll. Warum? Der Streik soll ein Signal an den Arbeitgeber sein „So nicht!“. Gerade den Streik aus dem Homeoffice würde der Arbeitgeber ohne eine Mitteilung gar nicht bemerken.
Soweit Sie von Ihrem Vorgesetzten/ Arbeitgeber angesprochen werden, ob Sie am Streik teilgenommen haben, sind Sie verpflichtet ihm dies mitzuteilen.
Muss man das Telefon umstellen bzw. einen Abwesenheitsassistenten schalten, wenn man streikt? Wir empfehlen hier die individuelle Vorgehensweise vor Ort zu übernehmen. D.h.: Sollte in Ihrer Dienststelle die Anweisung bestehen, für eine zweistündige dienstliche Abwesenheit das Telefon umzustellen bzw. den Abwesenheitsassistenten zu aktivieren, dann tun Sie dies bitte auch für den Zeitraum des Warnstreikes.
Darf der Warnstreikaufruf über die dienstliche E-Mail weiterverteilt werden?
Wir raten von der Nutzung entsprechender Hard- und Software des Arbeitgebers ab. Sollten Sie den Warnstreikaufruf weiterleiten wollen, nutzen Sie hierfür bitte eine private Möglichkeit. Den Warnstreikaufruf finden Sie auch auf Facebook oder Instagram unter gds_wirkommtweiter.
Streikleitung:
Gert Bellmann | bellmann.g@gds.de | Tel.: 030/ 40816833 |
Über die Einkommensrunde und anstehende Aktionen unterrichtet der dbb auf seinen Sonderseiten unter www.dbb.de/einkommensrunde.