Wenn reden nicht mehr hilft …

… dann müssen Taten folgen:

Bis zur nächsten Verhandlungsrunde am 14. März werden wir bundesweit zu weiteren Aktionen und Warnstreiks im Rahmen der Einkommensrunde im öffentlichen Dienst aufrufen.

Die konkreten Daten und die offiziellen Aufrufe werden jeweils schnellstmöglich auf dieser Seite platziert.

Nachfolgend finden Sie alles Wichtige zum Warnstreik

Grundsätzlich sind Streiks nur als „letztes Mittel“ in einer Tarifauseinandersetzung erlaubt – also dann, wenn die Verhandlungen gescheitert sind und die Gewerkschaft keinen anderen Weg mehr sieht, ihre Verhandlungsziele zu erreichen.

Ein Warnstreik darf aber auch schon durchgeführt werden, wenn die Verhandlungen noch nicht endgültig gescheitert sind und die Gewerkschaft noch keine Urabstimmung über den Streik durchgeführt hat. Er soll den Tarifforderungen Nachdruck verleihen und zeigen, dass die Beschäftigten hinter ihnen stehen. Wie „echte“ Streiks müssen Warnstreiks aber von einer Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung beschlossen und durchgeführt werden. Sie sind dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.1988 – 1 AZR 651/86) grundsätzlich zulässig.

Die Teilnahme an Demonstrationen und Warnstreiks ist Ihr verfassungsmäßig geschütztes Recht. Alle Beschäftigten und Auszubildenden, die von der GdS dazu aufgefordert werden, dürfen sich am Warnstreik beteiligen – unabhängig davon, ob sie der GdS oder einer anderen Gewerkschaft angehören oder nicht organisiert sind. Maßregelungen des Arbeitgebers wegen der Streikteilnahme sind nicht zulässig. Sollte jemand Sie zur Arbeit auffordern oder Ihnen Nachteile ankündigen, verweisen Sie ihn an die Streikleitung!

Häufige Fragen zum Warnstreik: Das sollten Sie wissen

Das Streikrecht beruht unmittelbar auf der Verfassung. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet („Vereinigungsfreiheit“). Dies ist die Rechtsgrundlage für die Bildung von Gewerkschaften und ihre Betätigung. Gewerkschaften könnten aber am Verhandlungstisch wenig ausrichten, wenn sie nicht auch Druck ausüben könnten. Denn dann wäre sie auf „kollektives Betteln“ angewiesen (so das Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 12.09.1984 – 1 AZR 342/83). So ist die Verfassung aber nicht zu verstehen.

Jede/r Arbeitnehmer/in darf streiken – auch die, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind. Das gilt auch für Auszubildende, soweit sie von den Tarifregelungen ebenfalls betroffen sind. Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, für nicht geleistete Arbeitsstunden die Vergütung zu kürzen. Gewerkschaftsmitglieder bekommen dann von ihrer Gewerkschaft den Lohnausfall ganz oder teilweise ersetzt (Streikgeld), Nichtorganisierte erhalten dagegen keinen Ersatz.

Nein, der Charakter des Beamtenverhältnisses verbietet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Streikteilnahme. Aufgrund der Nähe zum Beamtenrecht haben auch DO-Angestellte kein Streikrecht. Sollten sich Beamte bzw. DO-Angestellte solidarisch am Streik beteiligen wollen, müssen sie dies in ihrer Freizeit tun. Für Beamte und DO- Angestellte heißt es also: Bitte ausstempeln!

Nein! Ein rechtmäßiger (also von einer Gewerkschaft organisierter) Streik ist verfassungsrechtlich geschützt, da die Streikenden von einem Grundrecht Gebrauch machen. Sie dürfen deshalb nicht vom Arbeitgeber bestraft werden (Maßregelverbot). Während eines Streiks ruhen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Sie gelten erst wieder, wenn der Streik beendet ist.

Sollte der Arbeitgeber dennoch Abmahnungen oder Kündigungen aussprechen, können Gewerkschaftsmitglieder sich auf ihren gewerkschaftlichen Rechtsschutz verlassen.

Grundsätzlich sieht das Streikrecht nicht vor, dass man am Kundgebungsort sein muss.

Voraussetzung für den Erhalt des Streikgeldes ist aber, dass man sich am Streiktag in die am Kundgebungsort hinterlegte Streikliste einträgt. Ohne eine solche Eintragung kann die GdS kein Streikgeld zahlen.

Ausnahme: Soweit die GdS zu einem virtuellen Streik aufruft, kann sich der/ die Streikende in die dann vorgesehene virtuelle Streikliste eintragen.

Grundsätzlich rufen wir nur dann zum Streik auf, wenn die Worte am Tariftisch selbst nicht mehr ausreichen. Genau dann müssen wir gemeinsam Druck auf die Arbeitgeber ausüben. Diesen notwendigen Druck erzeugen wir nicht nur mit der Niederlegung der Arbeit, sondern insbesondere dadurch, dass wir durch die Kundgebungen die breite Öffentlichkeit über die Missstände bei Ihrem Arbeitgeber informieren. Wenn aber doch niemand an diesen Kundgebungen teilnimmt signalisieren wir sowohl den Arbeitgebern als auch der Öffentlichkeit, dass die von uns am Tariftisch angesprochenen Missstände gar nicht so schlimm sind. Wer also bei der Kundgebung teilnimmt zeigt allen eindeutig: „Bei meinem Arbeitgeber stimmt was nicht!“

Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass wir von den Veranstaltungen Bild- und Videoaufnahmen machen, die wir dann auch medial zum Zwecke der Berichterstattung (Website, Soziale Netzwerke, Printmedien) verwenden werden. Einer individuellen Einwilligung bedarf es gemäß § 22 KUG nicht.

Soweit die Arbeitskampfmaßnahme den ganzen Arbeitstag andauert, besteht keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin das Zeiterfassungssystem zu betätigen.

Auch bei stundenweisen Streiks bleiben die Streikenden eingestempelt. Es ist hier aber ratsam, dass die/der Streikende dem/ der Vorgesetzten schriftlich oder mündlich die Streikteilnahme mitteilt, ohne das entsprechende Zeiterfassungssystem zu betätigen. Warum? Die Streikenden sitzen häufig im Büro und legen da die Arbeit nieder. Damit der/die Vorgesetzte sich nicht fragt, warum Sie gerade keine Email beantworten oder ans Telefon gehen ist eine Mitteilung über die Streikteilnahme sinnvoll.

Unabhängig davon, ob es sich um einen ganztägigen oder nur stundenweisen Streik handelt, sind die Streikenden nicht verpflichtet das Zeiterfassungssystem zu betätigen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Zeiterfassungssystem sowie die damit einhergehende rechtliche Grundlage (zumeist Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit/ zum Zeiterfassungssystem) einen Streikbutton vorsieht und die Dienstvereinbarung die Nutzung dieses Streikbuttons festschreibt. Die Betätigung des Streikbuttons signalisiert sodann der Personalabteilung automatisch, dass der Betroffene am Streik teilnimmt, und kann sodann auch den entsprechenden Gehaltsabzug einleiten. Die Betätigung des Streikbuttons darf aber nicht dazu führen, dass man dem/ der Streikenden „Minusstunden“ aufschreibt.

Die geschuldete (Wochen-)Arbeitszeit verringert sich um die Zeit der Streikteilnahme, sodass kein „Minus“ auf Ihrem Arbeitszeitkonto erscheint.

Der Arbeitgeber hat das Recht, für die Zeit der Streikteilnahme anteilig Entgelt einzubehalten. Zum Ausgleich erhalten die Streikenden Streikgeld von der GdS.  Wird nun durch das Ausstempeln gleichzeitig auch ein „Minus“ auf dem Arbeitszeit-/ Gleitzeitkonto verbucht, so bedeutet dies, dass der Arbeitgeber einen doppelten Abzug vornimmt (Arbeitszeit und Entgelt). Das darf er jedoch nicht.

Beschäftigte sollten darauf achten, dass kein „Minus“ auf dem Konto verbucht wird. Sollte dies dennoch der Fall sein, dann melden Sie sich bitte bei der GdS.

Wir empfehlen hier die individuelle Vorgehensweise vor Ort zu übernehmen. D.h.: Sollte in Ihrer Dienststelle die Anweisung bestehen, für eine dienstliche Abwesenheit das Telefon umzustellen bzw. den Abwesenheitsassistenten zu aktivieren, dann tun Sie dies bitte auch für den Zeitraum des Warnstreikes.

Wir raten von der Nutzung entsprechender Hard- und Software des Arbeitgebers ab. Sollten Sie den Warnstreikaufruf weiterleiten wollen, nutzen Sie hierfür bitte eine private Möglichkeit. Den Warnstreikaufruf finden Sie auch auf Facebook oder Instagram unter #gds_wirkommtweiter oder auf unserer Homepage unter www.gds.info/warnstreik.

Grundsätzlich gilt: Wer nicht eingestempelt ist, streikt nicht.  Diejenige/ Derjenige, die/der sich im Urlaub oder im Gleitzeitausgleich befindet, ist nicht eingestempelt und streikt insofern auch nicht. ABER: Natürlich darf der- bzw. diejenige am Streik teilnehmen, also das Grundrecht ausüben. Allerdings: Wer im Urlaub/ Gleitzeitausgleich am Streik teilnimmt, bekommt keinen Gehaltsabzug, denn die Nichterbringung der Arbeitsleistung beruht ja gerade nicht auf dem Streik.

Anzumerken ist auch:

Sie dürfen Ihre Freizeit selbstbestimmt verbringen!

Auch die Teilnahme am Streik kann Erholung sein!

Bei Arbeitsunfähigkeit ist noch eine Besonderheit zu beachten: Die Streikteilnahme darf nicht der Genesung widersprechen! Sollte das nicht der Fall sein, dann spricht nichts gegen die Teilnahme am Warnstreik.

Kranken- und Pflegeversicherung: Bleibt mein Versicherungsschutz bestehen, auch wenn während des Streiks keine Beiträge abgeführt werden?

Die Mitgliedschaft (der Schutz) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt auch während eines rechtmäßigen Arbeitskampfes bestehen, auch ohne dass Sie Beiträge entrichten. Dies ist in § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geregelt und gilt ohne zeitliche Begrenzung. Im Falle eines unrechtmäßigen Streiks würde das Beschäftigungsverhältnis für sozialversicherungsrechtliche Zwecke maximal einen Monat als fortbestehend gelten. Ihr Anspruch auf medizinische Leistungen bleibt während des Streiks erhalten. Hinsichtlich des Krankengeldes kommt es darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder während des Streiks eintritt. Im Falle einer vor dem Streik eingetretenen Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf Krankengeld fort. Auch der Anspruch auf Mutterschaftsgeld wird durch die Teilnahme an einem Arbeitskampf grundsätzlich nicht berührt. Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Beteiligung an Arbeitskämpfen nicht betroffen.

Rentenversicherung: Hat der Streik Auswirkungen auf meine Rentenanwartschaften, da währenddessen keine Beiträge gezahlt werden?

Ein Streik kann sich auf Ihre Rentenanwartschaften auswirken, wobei die Auswirkungen in der Regel gering sind. Da während des Streiks keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, kommt es zu einer leichten Minderung Ihrer Ansprüche. Der Streik führt in der Regel nur zu einer minimalen Rentenminderung, die sich auf Cent-Beträge belaufen kann. Solange der Streik nicht länger als einen Monat dauert, beeinflusst er jedoch nicht die Wartezeiten für den Rentenanspruch. Unter Umständen können Streikzeiten sogar als Überbrückungszeiten anerkannt werden, was sich positiv auf bestimmte rentenrechtliche Voraussetzungen auswirken kann. Insgesamt sind die Auswirkungen eines Streiks auf Ihre Rente im Vergleich zu möglichen Vorteilen, die durch den Streik erreicht werden können, oft geringfügig.

Arbeitslosenversicherung: Führt ein Streik zu Unterbrechungen im Versicherungsschutz oder Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

In Bezug auf die Arbeitslosenversicherung wird Ihr Versicherungsschutz für die Dauer von bis zu einem Monat fingiert, auch wenn Sie aufgrund der Streikteilnahme tatsächlich nicht beschäftigt sind und keinen Lohn erhalten (§ 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV). Allerdings ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 160 Abs. 2 SGB III, wenn Sie durch die Teilnahme am Streik arbeitslos werden, und zwar bis zur Beendigung des Arbeitskampfes. Für unbeteiligte Arbeitnehmer, die in einem Betrieb arbeiten, der nicht dem Geltungsbereich des Tarifvertrags unterliegt, gibt es keine Einschränkungen beim Bezug von Arbeitslosengeld. Mittelbar betroffene Arbeitnehmer können ebenfalls vom Ruhen des Anspruchs betroffen sein, wenn bestimmte Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 3 SGB III erfüllt sind.

Laut 8 Absatz 1 der GdS-Arbeitskampfordnung wird das Streikgeld für den Verdienstausfall ausgezahlt, der durch die Teilnahme an einem von der GdS beschlossenen Streik entstanden ist.

Bitte nutzen Sie zum Beantragen des Streikgeldes dieses Formular: www.gds.info/antrag-streikgeld/

Hinweis zum Streikgeld für Noch-Nicht-Mitglieder: Ein GdS-Beitritt ist immer rückwirkend zum ersten des Monats möglich. Dann wird auch das Streikgeld, genauso wie bei den übrigen GdS-Mitgliedern, ab der ersten Streikminute gezahlt. Hier Mitglied der GdS werden!