Noch vor wenigen Monaten hätte sich wohl niemand vorstellen können, wie ein winziges Virus unsere Lebens- und Arbeitswelt binnen kürzester Zeit auf den Kopf stellen kann. Doch plötzlich war alles anders – und das brachte für viele Arbeitnehmer – auch bei den MDK – Unsicherheit und Ängste um ihre Arbeitsplätze mit sich.
Diese Ängste wollten Arbeitgeber und Gewerkschaften den MDK-Beschäftigten nehmen und zu diesem Zweck eine „Gemeinsame Erklärung“ verfassen. Sie sollte insbesondere Klarheit über die Arbeitsplatzsicherheit bringen und den Beschäftigten grundlegende Informationen zu den besonderen Arbeitsbedingungen während der Corona-Pandemie geben.
Dazu übersandten die Arbeitgeber einen Textentwurf, die Gewerkschaften nahmen dazu Stellung und brachten eigene Vorstellungen ein. In einer kurzen Videokonferenz Ende vergangener Woche teilten die Arbeitgeber dann jedoch mit, dass sie keinerlei Änderungen an ihrem Text akzeptieren könnten.
Eine gute Verhandlungspartnerschaft sieht anders aus!
Der GdS war es wichtig, eindeutige und klare Formulierungen zu verwenden. Beispiel: Der Arbeitgeberentwurf sah den Satz vor: „Die MDK/der MDS wollen Personalanpassungsmaßnahmen soweit möglich verhindern.“ Solch eine Formulierung verstärkt die Unsicherheit, statt sie zu beseitigen. Deshalb hatte die GdS vorgeschlagen: „Die MDK/der MDS sichern zu, im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen und keine Kurzarbeit einzuführen.“
Das lehnten die Arbeitgeber ab!
Aus Sicht der GdS sind aber weder betriebsbedingte Kündigungen noch Kurzarbeit derzeit überhaupt rechtlich zulässig, geschweige denn sinnvoll!
Schon das MDK-Reformgesetz schließt betriebsbedingte Kündigungen bis Ende 2022 aus. Zudem wird man nach Abklingen der Pandemie erst recht alle MDK-Beschäftigten benötigen. Für Kurzarbeit wäre eine tarifliche Grundlage erforderlich, die der MDK-T nicht enthält.
Das hätte man aus Sicht der GdS auch klar und deutlich formulieren sollen.
Ähnlich klar wollten wir die Regelungen über die Rahmenbedingungen unterstützender Einsätze bei anderen Arbeitgebern sowie die Sonderregelungen für Beschäftigte, die derzeit wegen erforderlicher Kinderbetreuung nicht im üblichen Umfang arbeiten können, gefasst haben. Leider erwies sich das als unmöglich.
Deshalb stellt die GdS klar, was ohnehin gilt:
Beschäftigte, die wegen gesetzlicher Beschränkungen, Auftragsmangels oder einer Anweisung des Arbeitgebers derzeit ihre Tätigkeiten nicht im gewohnten Umfang ausüben können, haben uneingeschränkt Anspruch auf ihre Vergütung und die sonstigen tariflichen Leistungen.
Ob und in welchem Maße Gleitzeitguthaben abgebaut werden sollen oder gegebenenfalls auch Minusstunden aufgebaut werden können, ist unter Mitbestimmung der Personal- und Betriebsräte festzulegen.
Für Beschäftigte, die unterstützend bei Dritten tätig sind, gelten weiterhin uneingeschränkt die Regelungen des MDK-T. Während des Einsatzes – zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Gesundheitsämtern – besteht das Arbeitsverhältnis zum jeweiligen MDK/zum MDS unverändert weiter. Das Gehalt ist wie bisher vom MDK zu zahlen. Auch andere tarifliche Leistungen (zum Beispiel Betriebszugehörigkeit, regelmäßige Stufensprünge, Urlaubsanspruch) werden unverändert fortgeführt.
Entstehende Fahrtkosten (sowie gegebenenfalls Tagegeld) für Fahrten zu den Einsatzorten sind nach Anlage 3 zum MDK-T zu zahlen. Wegezeiten zu den Einsatzorten sind gemäß § 12 Abs. 8 MDK-T als Arbeitszeit anzurechnen.
Entsprechendes gilt auch für Beschäftigte, die anlässlich der Corona-Pandemie vorübergehend an anderen Arbeitsorten eingesetzt werden.
Positiv ist anzumerken: Die Arbeitgeber hatten vorgeschlagen, den einzelnen MDK freizustellen, Unterstützung leistenden Beschäftigten, die auf freiwilliger Basis an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden, in Anlehnung/temporärer Ausweitung des § 20 MDK-T einen Zuschlag in Höhe von 25 % der Stundenvergütung zu zahlen.
Dies begrüßt die GdS ebenso wie die Vorschläge der Arbeitgeber zur Entlastung der Beschäftigten, die wegen notwendiger Kinderbetreuung ihre Arbeit nicht (im bisherigen Umfang) leisten können.
Neben der gesetzlichen Möglichkeit, eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beantragen, sollten flexiblere Arbeitszeitregelungen geschaffen werden (unter anderem durch Abbau von Zeitguthaben, gegebenenfalls auch Aufbau von „Minus-Stunden“ in realistischem Rahmen, Inanspruchnahme von Sonderurlaub/unbezahltem Urlaub, befristete Arbeitszeitreduzierung, teilweise Umwandlung des tariflichen Weihnachtsgeldanspruchs in zusätzlichen Urlaubsanspruch oder die Verlagerung der Arbeitszeit – zum Beispiel durch Ausweitung des Arbeitszeitrahmens).
Wir hoffen, dass diese guten Vorschläge der Arbeitgeber für die „ausgeliehenen“ Beschäftigten sowie die Beschäftigten mit Kindern von den MDK/ dem MDS auch ohne verbindliche Vereinbarung umgesetzt werden.
Die GdS bedauert, dass über die genannten Punkte keine Einigung zustande gekommen ist. Es wäre ein wichtiges Zeichen der Stärkung und Anerkennung der großen Flexibilität und Hilfsbereitschaft der MDK-Beschäftigten in diesen schwierigen Zeiten gewesen. Aber ohne klare Aussage zur Sicherheit der Arbeitsplätze konnte die GdS einer „Gemeinsamen Erklärung“ nicht zustimmen.