Einen schönen Erfolg für Beschäftigte und Arbeitgeber konnte die GdS am 7. Mai 2020 im Zusammenhang mit der Schließung des DO-Rechts verbuchen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte im September letzten Jahres eine Gesetzesinitiative gestartet, die die Schließung des DO-Rechts bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und der SVLFG zum 31. Dezember 2020 vorsah. Begründet wurde diese Initiative mit einer Rechtsvereinfachung und der Tatsache, dass das DO-Recht in der gesetzlichen Krankenkasse schon in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts geschlossen wurde.
Die GdS hat – gemeinsam mit den betroffenen Arbeitgebern der DGUV und der SVLFG – gegen diese Initiative Front gemacht. Denn: Eine Schließung des DO-Rechts führt nach unserer Überzeugung nicht zu einer Rechtsvereinfachung, vielmehr halten wir diese Beschäftigungsform für zeitgemäß und sehen in ihr einen Wettbewerbsvorteil für die Träger der Sozialversicherung.
In der weiteren Diskussion plante der Gesetzgeber, den Trägern als Ersatz für das geschlossene DO-Recht die Dienstherrnfähigkeit zu verleihen – also die Möglichkeit, Beamte zu ernennen. Plötzlich fand sich die Dienstherrnfähigkeit dann nicht mehr im Gesetzentwurf. Auch diesen Punkt haben wir als GdS massiv kritisiert, weil aus unserer Sicht die hoheitlichen Aufgaben der betroffenen Träger ohne DO-Angestellte oder Beamte nicht rechtssicher ausgeübt werden können.
Am 7. Mai 2020 hat der Bundestag die Gesetzesänderung nun beschlossen. Die Schließung des DO-Rechts kommt, allerdings erst zum 31. Dezember 2022 und damit zwei Jahre später als ursprünglich geplant. Diese Frist gibt insbesondere den aktuell beschäftigten Anwärtern die Sicherheit, in den ursprünglich vorgesehenen Status übernommen werden zu können.
Erreicht haben wir darüber hinaus, dass den von der Schließung des DO-Rechts betroffenen Sozialversicherungsträgern die Dienstherrnfähigkeit verliehen wird. Damit ist sichergestellt, dass hoheitliche Aufgaben auch in Zukunft rechtssicher erledigt werden können. Die Träger haben durch die Möglichkeit der Ernennung von Beamten zudem eine zusätzliche Möglichkeit, qualifiziertes Personal für zukünftige Aufgaben zu gewinnen und zu halten.
Statt des ursprünglich geplanten Kahlschlages haben wir somit eine zukunftsfähige Regelung für die betroffenen Träger erreicht, die den augenblicklich beschäftigten Anwärtern Sicherheit gibt und den Trägern durch die zukünftig mögliche Ernennung von Beamten Stabilität bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben garantiert.