§ 1
Der Streik ist das letzte Mittel zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen. Er kann erst eingeleitet werden, wenn alle Verhandlungen – einschließlich vereinbarte Schlichtungsverfahren – gescheitert sind.
§ 2
(1) Zum Streik kann grundsätzlich nur durch den Bundeshauptvorstand aufgerufen werden. Der Bundeshauptvorstand beschließt auf Antrag des Bundesvorstandes. Der Bundesvorstand kann aufrufen, sofern die Angelegenheit nicht bis zur Entscheidung durch den Bundeshauptvorstand aufgeschoben werden kann.
(2) Dem Beschluss des Bundeshauptvorstandes, Kampfmaßnahmen durchzuführen, müssen 75 Prozent der vom Arbeitskampf betroffenen Mitglieder zustimmen. Die Urabstimmung ist geheim.
(3) Nach der Urabstimmung beschließt der Bundesvorstand über Beginn oder Fortsetzung des Streiks. Er legt fest, in welchen Verwaltungen oder Betrieben des betroffenen Tarifbereiches gestreikt wird.
(4) Der Streikaufruf ist für GdS-Mitglieder im Angestellten oder Arbeiterverhältnis verbindlich.
§ 3
(1) Abstimmungsberechtigt sind alle GdS-Mitglieder, die unter das Tarifrecht fallen.
(2) Sofern sich der Streik nur auf einen bestimmten Bereich bezieht, sind nur die Mitglieder dieses Bereichs abstimmungsberechtigt.
(3) Form und Durchführung der Urabstimmung kann der Bundeshauptvorstand in besonderen Richtlinien regeln.
§ 4
(1) Zur Durchführung der Streiks bestellt der Bundesvorstand eine Streikleitung.
(2) In jeder bestreikten Dienststelle, in der mindestens 20 vom Arbeitskampf betroffene GdS-Mitglieder beschäftigt sind, wird ein Streikausschuss gebildet, der aus bis zu fünf Mitgliedern besteht. In den übrigen Dienststellen wählen die Arbeitnehmermitglieder GdS einen Streikobmann.*
(3) Die Streikausschüsse/-obleute berichten der Streikleitung über den Verlauf des Streiks.
§ 5
(1) Der Bundesvorstand hat den Streik gegenüber dem bestreikten Tarifpartner formell zu erklären, bei Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung von Forderungen im öffentlichen Dienst, an denen die GdS mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, nach Streikfreigabe durch die zentrale Streikleitung des dbb beamtenbund und tarifunion. Die betroffenen Arbeitgeber werden in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Streikleitung sorgt gemeinsam mit den Streikausschüssen/-obleuten für die ordnungsgemäße Durchführung des Streiks. Sie trifft alle Maßnahmen, die eine wirksame Kontrolle der Streikenden gewährleisten und sicherstellen, dass keine Betriebseinrichtungen beschädigt oder zerstört werden. Streikausschüsse/ -obleute sorgen für die Aufstellung von Streikposten.
(3) Alle am Streik beteiligten Mitglieder sind verpflichtet, sich der GdS während des Arbeitskampfes zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Streikausschüsse/-obleute informieren die Streikleitung über die Aktivitäten vor Ort.
§ 6
(1) Alle am Streik beteiligten Mitglieder sind zur Durchführung der von der Streikleitung angeordneten Notstandsarbeiten verpflichtet.
(2) Notstandsarbeiten sind alle Arbeiten, die zum Schutze und zur Erhaltung der Betriebseinrichtungen oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwingend notwendig sind.
(3) Die Notstandsarbeiten werden von dem zuständigen Streikausschuss oder Streikobleuten mit der Geschäftsführung des Versicherungsträgers abgesprochen.
§ 7
Mitglieder, die entgegen einem nach dieser Arbeitskampfordnung beschlossenen Streik arbeiten, sind auf Antrag des Streikausschusses/der Streikobleute aus der GdS auszuschließen.
§ 8
(1) Für den Verdienstausfall, der durch die Teilnahme an einem von der GdS beschlossenen Streik entstanden ist, wird Streikgeld ausgezahlt.
(2) Anspruchsberechtigt sind nur solche Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor Einleitung der Urabstimmung begründet worden ist. Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt beitreten, können Streikgeld erhalten, wenn sie sich verpflichten, ihre Mitgliedschaft mindestens 24 Monate aufrechtzuerhalten.
(3) Streikgeld wird vom ersten Streiktag an gezahlt; die Auszahlung beginnt frühestens am vierten Streiktag. Streikausschüsse/-obleute können Vorschüsse anfordern.
(4) Mitglieder, die die Arbeit vor dem Ende des Streiks wieder aufnehmen, haben den Anspruch auf Streikgeld verwirkt. Bereits gezahlte Streikgelder sind zu erstatten.
(5) Das Streikgeld richtet sich nach der Höhe des maßgebenden GdS-Beitrages. Es beträgt mindestens das Dreifache des Monatsbeitrages je Streiktag. Der Bundesvorstand kann höhere Beträge festsetzen, die einen Nettolohnausgleich nicht überschreiten dürfen.
(6) Der Anspruch auf das Streikgeld ist von der satzungsmäßigen Beitragszahlung abhängig.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Teilnahme an GdS-Warnstreiks entsprechend, wenn der GdS-Bundesvorstand dies beschließt.
§ 9
(1) Bei der Maßregelung von Mitgliedern, die an einem Streik teilgenommen haben, wird Unterstützung ohne Rücksicht auf den Beginn der Mitgliedschaft gewährt.
(2) Höhe und Dauer der Unterstützung setzt der Bundesvorstand fest.
§ 10
Wird die nachträgliche Zahlung der Vergütung bzw. des Lohnes erreicht, ist das nach § 8 gewährte Streikgeld oder die nach § 9 gewährte Unterstützung zurückzuzahlen. Die für das Zahlungsverfahren und die Abrechnung notwendigen Regelungen trifft der Bundesvorstand.
§ 11
(1) Der Bundesvorstand trifft die Entscheidung über die Beendigung des Streiks. Er kann diese Entscheidung von einer weiteren Urabstimmung abhängig machen.
(2) Der Streik ist zu beenden, wenn mehr als 25 Prozent der abstimmungsberechtigten Mitglieder einen zur Urabstimmung gestellten Vermittlungsvorschlag angenommen oder in einer Urabstimmung für die Beendigung des Streiks gestimmt haben.
(3) Nach Beendigung des Streiks haben die Streikleitung, die Streikausschüsse/ -obleute dafür zu sorgen, dass die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen werden kann.
§ 12
Spontane Arbeitsniederlegungen und Warnstreiks sind keine Arbeitskampfmaßnahmen im Sinne der Arbeitskampfordnung.
§ 13
Vorstehende Regelungen finden in Fällen der Aussperrung bestreikter Betriebe entsprechende Anwendung.
§ 14
Diese Arbeitskampfordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Arbeitskampfordnung vom 24. Mai 1995. Beschlossen vom Bundeshauptvorstand am 21. Mai 2008 in Karlsruhe.