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Unser Titel:
Nicht nur der Weihnachtsmann ist inzwischen offensichtlich digital unterwegs. Nach dem durch die Corona-Pandemie beschleunigten Siegeszug von Home-Office und mobilem Arbeiten sind auch für normalsterbliche Beschäftigte plötzlich Dinge möglich, die vorher in vielen Unternehmen und bei öffentlichen Arbeitgebern undenkbar erschienen. Flexible Organisationsformen und moderne Technik versprechen scheinbar unbegrenzte Möglichkeiten des mobilen Arbeitens.
Aber stimmt das so uneingeschränkt? Wie so oft im Arbeitsrecht lässt sich die Frage nicht pauschal beantworten. Zuerst ist zu klären, ob und gegebenenfalls welche Arten von mobiler Arbeit beim jeweiligen Arbeitgeber zugelassen sind und unter welchen Voraussetzungen. Ein gesetzlich verankertes Recht auf Home-Office oder mobiles Arbeiten gibt es in Deutschland weiterhin nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben.
Im Unterschied zum Home-Office bedeutet mobiles Arbeiten an wechselnden Orten, die sich außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte befinden. Ein Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsplatz dabei grundsätzlich frei wählen und jederzeit ändern – sei es auf Reisen in einem Hotel oder im Zug, auf dem Weg zum Kunden oder an einem anderen selbst bestimmten Ort. Theoretisch ist so auch die Vision vom Arbeiten am Pool umsetzbar. Das GdS-Magazin gibt einen Überblick, was möglich und erlaubt ist.
(Foto: lililia/Adobe Stock)
Themen dieser Ausgabe:
GEWERKSCHAFTSPOLITIK
Bundesvorstand – Jahresschlusssitzung
ARBEITSWELT
Mobiles Arbeiten – Grenzenlose Freiheit?
MIT RECHT
Streit um rote Hose/Holz für Osterfeuer
SELBSTVERWALTUNG
Selbstverwaltertage 2024 von dbb/GdS
BEAMTE/DO-ANGESTELLTE
Beamtenstatus – Lebenszeit-Verhältnis
SERVICE
Buchempfehlungen für GdS-Mitglieder
GdS-Magazine
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