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Beamte und DO-Angestellte bei bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern: Übernahme des Tarifergebnisses – Update!

Die Übernahme des Tarifergebnisses aus dem öffentlichen Dienst für die Beamten, DO-Angestellten und Versorgungsempfänger wird nun endlich konkreter. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2023/2024 sieht Folgendes vor:

  • einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro (Anwärter 620 Euro) im Juni 2023
  • monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro (Anwärter jeweils 110 Euro) für den Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024

Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit von ihrem maßgeblichen Ruhegehaltssatz anteilig.

  • zum 1. März 2024 Anhebung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge um einen Sockelbetrag von 200 Euro, anschließend um 5,3 Prozent
  • Erhöhung des Familienzuschlages – mit Ausnah­me der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 – sowie der Amtszulage um jeweils 11,3 Prozent
  • Erhöhung der Anwärtergrundbeträge um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden Monatsbeträgen und 52 Prozent der ab dem 1. März 2024 für das jeweils niedrigste Eingangsamt der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Beträge

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 13. Juli 2023 gebilligt.

Wie geht es weiter?

Der Gesetzesentwurf muss nun von Bundestag und Bundesrat beraten und beschlossen werden. Voraussichtlich wird dies frühestens im Herbst vollständig abgeschlossen sein. Gleichzeitig hat das Bundeskabinett die Gewährung von Abschlagszahlungen beschlossen. Dies muss nun zeitnah von den Dienststellen umgesetzt werden.

Die GdS begrüßt die nun auch schriftlich fixierte Übernahme des Tarifergebnisses für den öffent­lichen Dienst, insbesondere auch die Möglichkeit der Gewährung von Abschlagszahlungen, um auch für die Beamten, DO- Angestellten und Versorgungsempfänger die Belastung durch die gestiegene Inflation auszugleichen. Gleichzeitig appellieren wir an die Dienstherren in der Sozialversicherung, schnellstmöglich von den Abschlagszahlungen Gebrauch zu machen.