Das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) hat den Bundestag passiert, nachdem vor vier Monaten das Bundeskabinett den entsprechenden Entwurf billigte. Die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses des öffentlichen Dienstes des Bundes aus April 2023 auf die Beamten sowie die Versorgungsempfänger des Bundes ist damit abgeschlossen.
Die bisher in der Regel als Abschlagszahlungen zur frühzeitigen Umsetzung der steuerfreien Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich 2023 in Höhe von zunächst für Juni 2023 einmalig 1.240 Euro (Anwärter 620 Euro) sowie
ab dem Monat Juli 2023 jeweils in Höhe von 220 Euro (Anwärter 110 Euro) geleisteten Zahlungen basieren nun auf gesetzlicher Grundlage. Bis einschließlich Februar 2024 erhalten die Beamten, DO-Angestellten und Versorgungsempfänger des Bundes die monatlichen Einmalzahlungen entsprechend des individuellen Beschäftigungsumfangs bzw. des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes.
Ab März 2024 wird schließlich das Grundgehalt zunächst um 200 Euro und darauf aufsetzend um 5,3 Prozent erhöht. Die lineare Erhöhung erfolgt dabei unter letztmaliger Verminderung der Anpassung gegenüber dem Tarifergebnis um 0,2 Prozentpunkte für die Zuführung zur Versorgungsrücklage. Der Familienzuschlag − mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 − sowie die Amtszulagen erhöhen sich um jeweils 11,3 Prozent. Der Anwärtergrundbetrag wird um den Differenzbetrag zwischen den ab dem 1. April 2022 geltenden Monatsbeträgen und 52 Prozent der ab 1. März 2024 erhöhten Grundgehaltssätze des jeweils niedrigsten Eingangsamtes der entsprechenden Laufbahngruppe geltenden Beträge angepasst.
Die Einkommensrunde 2023 ist damit erfolgreich für alle Beschäftigten des Bundes abgeschlossen. Die Herausforderungen für die Besoldung und Versorgung im Bereich des Bundes sind jedoch noch nicht abschließend gemeistert: Weiterhin fehlt es an einem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation.
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