Mitglied werden / Beitragsrechner

Zahlt sich aus: Kleiner Beitrag, große Wirkung.

Beim Preis-Leistungs-Verhältnis macht uns keiner was vor – vergleichen Sie mit Hilfe unseres GdS-Beitragsrechners, und Sie werden noch ein Argument finden, warum sich eine GdS-Mitgliedschaft lohnt! Übrigens: Die GdS-Beiträge können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Der GdS-Beitrag beträgt 0,75 Prozent der Bruttobezüge, wobei dieser limitiert wird durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, die zum 1. Januar 2025 auf 5512,50 Euro festgesetzt wurde. Das heißt, im Jahr 2025 beträgt der GdS-Höchstbeitrag – kaufmännisch gerundet auf volle Zehn-Cent-Beträge – 41,30 Euro monatlich.

Beitragsrechner

Mein Gehalt ohne Einmalzahlungen beträgt   €     monatlich      jährlich

 ich bin Azubi, Anwärter oder Studierender und gehe keiner anderen hauptberuflichen Beschäftigung nach.



Ihr monatlicher Beitrag beträgt: 

Beitragsordnung

§ 1 Höhe der Beiträge

Die Beiträge betragen 0,75 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, mindestens jedoch monatlich 4 Euro.

Der Beitrag kann kaufmännisch auf volle 10 Cent-Beträge gerundet werden.

Der Beitragsbemessung werden die Bruttoentgelte nach Maßgabe des § 2 zugrunde gelegt.

Sonderregelung zu § 1 Unterabsatz 1:

Durch den vom Gewerkschaftstag am 7. Mai 2009 in Berlin bekräftigten Beschluss des Bundeshauptvorstandes vom 11. Mai 2006 in Marburg ist der Beitrag für Auszubildende, Studierende und Anwärter pauschal auf monatlich 2,50 Euro festgesetzt worden. Dies gilt nicht, wenn während des Studiums eine hauptberufliche Beschäftigung fortbesteht.

§ 2 Beitragsbemessung

Beitragspflichtiges Einkommen ist das Bruttoentgelt bis höchstens zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Beitragsfrei bleiben:

a) die jährliche Zuwendung (Sonderzuwendung),
b) das zusätzlich zu den Dienstbezügen gezahlte Urlaubsgeld,
c) sonstige einmalige Zahlungen,
d) Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung,
e) die vermögenswirksamen Leistungen,
f) das Kindergeld.

Ändert sich das Bruttoentgelt, so ändert sich der Beitrag mit Beginn des Monats, in dem die Änderung erstmals wirksam wird.

Bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit bemisst sich der Beitrag nach den Bezügen einschließlich der Aufstockungsleistungen.

Bei Mitgliedern im Ruhestand, die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, werden der Beitragsbemessung jeweils die Brutto-Versorgungsbezüge zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zugrunde gelegt. Verringern sich die Versorgungsbezüge durch Rentenanrechnung, so sind der Beitragsbemessung die ungekürzten Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Unberücksichtigt bleiben sonstige Bezüge, z. B. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Bei Mitgliedern im Ruhestand, die eine Rente nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, sind der Beitragsbemessung die zustehenden Renten und eventuellen Zusatzrenten mit Lohnersatzfunktion zum Zeitpunkt des Rentenbeginns zugrunde zu legen. Besteht Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder einer entsprechenden Einrichtung, ist auch die zustehende Betriebsrente beitragspflichtig.

Protokollnotiz zu § 2 Unterabsatz 5 Satz 1:

Bei Mitgliedern im Ruhestand, die eine Rente nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, sind nur Renten aus dem eigenen Beschäftigungsverhältnis beitragspflichtig. Hinterbliebenenbezüge bleiben insoweit beitragsfrei.

§ 3 Beitragsfreiheit

(1) Die Beitragspflichten ruhen während des Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes, der Elternzeit, des Krankengeldbezuges oder während der Arbeitslosigkeit. Erzielt das Mitglied während der Elternzeit Arbeitsentgelt, ist dieses beitragspflichtig.

(2) Bei Einhaltung einer Kündigungsfrist in einer anderen Gewerkschaft bleibt die neubegründete GdS-Mitgliedschaft auf Antrag beitragsfrei bis zum Ende der Kündigungsfrist.

§ 4 Beitragsermäßigung

Bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann der Beitrag auf Antrag des Mitgliedes auf den Mindestbeitrag von vier Euro ermäßigt werden. Für Ehepartner sowie Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften, die beide in der GdS organisiert sind, wird das niedrigere Partnereinkommen bei der Bemessung der Beitragshöhe nur zur Hälfte berücksichtigt. Als Untergrenze ist der Mindestbeitrag nach Satz 1 zu zahlen.

§ 5 Fälligkeiten und Abführung der Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich oder quartalsweise zu entrichten. Abweichungen sind mit Zustimmung der Bundesgeschäftsstelle möglich. Nachträglich festgestellte Abweichungen der satzungsgemäßen Beitragshöhe können nur innerhalb eines Jahres und für maximal zwölf Monate geltend gemacht werden.

(2) Der Beitragseinzug obliegt der Bundesgeschäftsstelle.

(3) Der Beitragseinzug durch die Bundesgeschäftsstelle erfolgt mit monatlichem oder quartalsweisem Lastschriftverfahren. Kann die Lastschrift wegen vom Mitglied falsch übermittelter Bankdaten, unberechtigtem Widerspruch oder mangels Deckung nicht eingelöst werden, sind die hierfür berechneten Bankgebühren vom Mitglied zu tragen.

Der Beitragseinzug vom Gehalt bedarf der Zustimmung des Mitglieds. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber muss sicherstellen, dass satzungsmäßige Berechnung und monatliche Zahlung gewährleistet sind.

Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Bastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in die GdS zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Die GdS zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe der Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz einschließlich der Mitgliedsnummer zum jeweiligen Abbuchungstermin (zum 15. eines Monats bzw. zum 30. eines Monats) ein. Fällt dieser Termin nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.

(4) Die Bundesgeschäftsstelle stellt auf Anforderung den Mitgliedern Beitragsbescheinigungen für die gezahlten Beiträge aus.

§ 6 Übergangsregelungen

Für Mitglieder, die sich in der Vergangenheit für einen zugelassenen Sonderbeitrag für Pensionäre entschieden haben, bleibt diese Regelung gültig.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung gilt ab 1. Juli 2014; sie tritt an die Stelle der Beitragsordnung vom 1. Juli 2011. Beschlossen vom Bundeshauptvorstand am 14. Mai 2014 in Berlin.

Protokollnotiz:

Für Mitglieder, die am 1. Juli 2010 bereits im Ruhestand sind, gilt der zu diesem Zeitpunkt gezahlte Beitrag als satzungsgemäß und ist Maßstab bei Leistungsgewährung. Bis zum 31. Dezember 2010 wird ein einmaliges Wahlrecht eingeräumt, den dynamischen Beitrag gemäß § 1 der GdS-Beitragsordnung beizubehalten.

Ändern sich in diesem Falle die Versorgungsbezüge oder Renten, so ändert sich der Beitrag mit Beginn des Monats, in dem die Änderung erstmals wirksam wird.