Zum Auftakt der Einkommensrunde hat die DAK-G bisher ein völlig unzureichendes Angebot vorgelegt.
Die GdS hat folgende Forderungen erhoben:
• lineare Erhöhung der Vergütungen und Sozialzuschläge sowie der Ausbildungsvergütungen bei einer Laufzeit von zwölf Monaten incl. eines Sockelbetrages in Höhe von 200,00 EUR
• 100% Weihnachtsgeld ab dem ersten Beschäftigungsjahr
• Bonus für GdS-Mitglieder
• Ausbau des Gesundheitszuschusses
Jetzt ist Zeit, Flagge zu zeigen!
Zur Durchsetzung der tariflichen Forderungen bei der DAK-Gesundheit hat die GdS beschlossen, zu Beginn der nächsten Verhandlungsrunde zur Arbeitsniederlegung aufzurufen.
Die GdS ruft alle Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der DAK-G auf, sich am
Warnstreik am Montag, dem 24. Januar 2022 von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr
zu beteiligen.
Von 10:00 bis 12:00 Uhr findet eine Online Versammlung statt!
Zoom Link: https://us06web.zoom.us/j/84989410784?pwd=NDRQZHJGdElST21oTmc0Q3oyZXZFQT09
Die Teilnahme an Demonstrationen und Warnstreiks ist Ihr verfassungsmäßig geschütztes Recht. Alle Beschäftigten und Auszubildenden, die von der GdS dazu aufgefordert werden, dürfen sich am Warnstreik beteiligen – unabhängig davon, ob sie der GdS oder einer anderen Gewerkschaft angehören oder nicht organisiert sind. Maßregelungen des Arbeitgebers wegen der Streikteilnahme sind nicht zulässig. Sollte jemand Sie zur Arbeit auffordern oder Ihnen Nachteile ankündigen, verweisen Sie ihn an die Streikleitung!
Häufige Fragen zum Warnstreik: Das sollten Sie wissen
Ein Streik ist ein verfassungsrechtlich erlaubtes Mittel, die Forderungen der Arbeitnehmer in Tarifverhandlungen durchzusetzen. Allerdings sind dabei einige Regeln zu beachten.
Welche Regeln gelten für Warnstreiks?
Grundsätzlich sind Streiks nur als „letztes Mittel“ in einer Tarifauseinandersetzung erlaubt – also dann, wenn die Verhandlungen gescheitert sind und die Gewerkschaft keinen anderen Weg mehr sieht, ihre Verhandlungsziele zu erreichen.
Ein Warnstreik darf aber auch schon durchgeführt werden, wenn die Verhandlungen noch nicht endgültig gescheitert sind und die Gewerkschaft noch keine Urabstimmung über den Streik durchgeführt hat. Er soll den Tarifforderungen Nachdruck verleihen und zeigen, dass die Beschäftigten hinter ihnen stehen. Wie „echte“ Streiks müssen Warnstreiks aber von einer Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung beschlossen und durchgeführt werden. Sie sind dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.1988 – 1 AZR 651/86) grundsätzlich zulässig.
Wo ist das Streikrecht verankert?
Das Streikrecht beruht unmittelbar auf der Verfassung. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ist das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für jedermann und für alle Berufe gewährleistet („Vereinigungsfreiheit“). Dies ist die Rechtsgrundlage für die Bildung von Gewerkschaften und ihre Betätigung. Gewerkschaften könnten aber am Verhandlungstisch wenig ausrichten, wenn sie nicht auch Druck ausüben könnten. Denn dann wäre sie auf „kollektives Betteln“ angewiesen (so das Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 12.09.1984 – 1 AZR 342/83). So ist die Verfassung aber nicht zu verstehen.
Wer darf streiken?
Jede/r Arbeitnehmer/in darf streiken – auch die, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind. Das gilt auch für Auszubildende, soweit sie von den Tarifregelungen ebenfalls betroffen sind. Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, für nicht geleistete Arbeitsstunden die Vergütung zu kürzen. Gewerkschaftsmitglieder bekommen dann von ihrer Gewerkschaft den Lohnausfall ganz oder teilweise ersetzt (Streikgeld), Nichtorganisierte erhalten dagegen keinen Ersatz.
Kann der Arbeitgeber Streikteilnehmer abmahnen oder ihnen kündigen?
Nein! Ein rechtmäßiger (also von einer Gewerkschaft organisierter) Streik ist verfassungsrechtlich geschützt, die
Streikenden machen von einem Grundrecht Gebrauch. Sie dürfen deshalb nicht vom Arbeitgeber bestraft werden (Maßregelverbot). Während eines Streiks ruhen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Sie gelten erst wieder, wenn der Streik beendet ist.
Sollte der Arbeitgeber dennoch Abmahnungen oder Kündigungen aussprechen, können Gewerkschaftsmitglieder sich auf ihren gewerkschaftlichen Rechtsschutz verlassen.
Muss man sich zum Warnstreik ausstempeln oder beim Arbeitgeber abmelden?
Nein, denn die arbeitsvertraglichen Pflichten ruhen während des Streiks. Das gilt für die Hauptpflicht (Arbeitsleistung), aber auch für Nebenpflichten (Ausstempeln oder Abmelden). Eine Pflicht zum Abmelden wegen Streiks würde eine psychische Hürde bedeuten und Streiks erschweren. Das wäre mit dem Streikrecht als Grundrecht nicht zu vereinbaren.
Hinzu kommt: Der Sinn eines Streiks ist ja gerade, während der Arbeitszeit seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen. Deshalb müssen auch (Gleitzeit-)Fehlstunden nicht nachgearbeitet werden, so die Rechtsprechung. Wer sich ausstempelt, befindet sich aber nicht in seiner Arbeitszeit, sondern in der Freizeit.
Daher gilt: „Wer sich ausstempelt, streikt nicht.“