Satzung des Landesverbandes Bayern der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)
in der Fassung vom 28.3.2019
§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
(1) Dem Landesverband Bayern gehören die GdS-Mitglieder der Bezirksverbände sowie die Einzelmitglieder im Freistaat Bayern an.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz am Wohnort des Vorsitzenden*). Er führt den Namen Gewerkschaft der Sozialversicherung, Landesverband Bayern.
(3) Der Landesverband ist Mitglied im Bayerischen Beamtenbund.
§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
Der Landesverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 der GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele im Rahmen ihrer föderalen Organisationsstruktur. Ihm obliegen insbesondere:
a) Förderung der Bezirksverbände im Landesverband sowie Vertiefung der Zusammenarbeit der Bezirksverbände untereinander,
b) Mitgliederwerbung,
c) Förderung der Jugendarbeit,
d) Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
e) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder,
f) Erteilung von Auskünften,
g) Förderung der Mitglieder in der Aus- und Fortbildung, u.a. durch örtliche Schulungskurse, Arbeitsgemeinschaften usw.,
h) Einreichung von Listen bei Personalratswahlen in Bayern und Unterstützung der Personalratsarbeit, u.a. durch Arbeitstagungen und Schulungsmaßnahmen,
i) Mitarbeit im Bayerischen Beamtenbund,
j) Kontaktpflege zu Ministerien und Verbänden,
k) Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Schulung von Vertrauensleuten,
l) Einsetzung von Fachausschüssen zur Behandlung fachspezifischer Fragen,
m) Unterstützung der GdS-Bundesgeschäftsstelle beim Einzug der Mitgliedsbeiträge.
§ 3 Mittel
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Landesverband die vom Bundeshauptvorstand festgesetzten Beitragsanteile entsprechend § 5 Abs. 2 der GdS-Satzung.
(2) Das Vermögen des Landesverbandes verwaltet der Finanzbeauftragte nach den Weisungen des Vorstandes.
(3) Die Kasse des Landesverbandes ist jährlich mindestens einmal von den gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen.
§ 4 Gliederung
(1) Die Mitglieder des Landesverbandes werden zu Bezirksverbänden zusammengefasst, die sich mit den Regierungsbezirken des Freistaates Bayern decken**). Aufgabe der Bezirksverbände ist es vor allem, den Landesverband bei der Durchführung seiner Aufgaben nach § 2 zu unterstützen. Näheres bestimmt die Satzung des Bezirksverbandes, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.
(2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhalten die Bezirksverbände einen vom Landesverband festzusetzenden Beitragsanteil.
§ 5 Organe
Die Organe des Landesverbandes sind
a) der Landesverbandstag,
b) der Vorstand.
§ 6 Landesverbandstag
(1) Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er findet jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.
(2) Der Landesverbandstag besteht aus dem Vorstand und den Vertretern der Bezirksverbände. Auf je angefangene 100 Mitglieder entfällt ein stimmberechtigter Vertreter. Bei der Benennung der stimmberechtigten Vertreter sollen die Versicherungszweige entsprechend und angemessen vertreten sein.
(3) Die Stimmberechtigung ist von der satzungsmäßigen Beitragszahlung abhängig.
(4) Dem Landesverbandstag obliegt:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer und eines Stellvertreters,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beratung der Anträge,
h) Festsetzung der Beitragsanteile für die Bezirksverbände.
(5) Anträge an den Landesverbandstag sind mindestens 2 Wochen vor Beginn beim Vorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind der GdS-Vorstand, der Vorstand des Landesverbandes, der Jugendbeauftragte und die Bezirksverbände. Später eintreffende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge. Über ihre Zulassung entscheidet der Landesverbandstag.
(6) Ein außerordentlicher Landesverbandstag ist einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Bezirksverbände oder von mehr als der Hälfte der Mitglieder beantragt wird.
(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesverbandstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Landesverbandstag kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand wird für 5 Jahre gewählt und besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) 2 stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Jugendbeauftragten,
d) dem Finanzbeauftragten,
e) dem Werbebeauftragten,
f) der Frauenbeauftragten,
g) dem Seniorenbeauftragten
h) dem Schriftführer,
i) bis zu 4 Beisitzern, deren Zahl der Landesverbandstag festsetzt.
(2) Im Vorstand sollen die Versicherungszweige entsprechend und angemessen vertreten sein. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sollen verschiedenen Versicherungszweigen angehören.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Landesverbandstag für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Landesverband nach außen. Ihm obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die Vertreter des Landesverbandes im Gewerkschaftstag der GdS; dabei sollen die Versicherungszweige entsprechend und angemessen vertreten sein.
(5) An den Sitzungen des Vorstandes und an den Landesverbandstagen kann ein Mitglied oder Beauftragter des Vorstandes der GdS teilnehmen.
(6) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden erstattet. Der Landesverbandstag kann pauschale Aufwandsentschädigungen beschließen.
§ 9 Anwendung der GdS-Satzung
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt die Satzung der GdS sinngemäß.
§ 10 Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben. Geheim ist abzustimmen, wenn dies beantragt wird. Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung vorgesehen sein müssen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vertreter.
§ 11 Verbandsbereich/Vereinigung/Auflösung
Über Fragen, die den Bestand des Landesverbandes betreffen (Änderungen des Verbandsbereiches, Vereinigung, Auflösung) entscheidet der Bundeshauptvorstand. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die GdS.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den Landesverbandstag in Denkendorf am 13.3.2003 beschlossen worden und mit Wirkung vom 14.3.2003 in Kraft getreten, geändert in der Fassung vom 26.4.2018, beschlossen durch den Landesverbandstag in Nürnberg sowie geändert in der Fassung vom 28.3.2019, beschlossen durch den Landesverbandstag in Regensburg.
*) Aus sprachlichen Gründen wird in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Selbstverständlich stehen alle Ämter Frauen und Männern gleichermaßen offen.
**) Übergangsweise kann der Vorstand des Landesverbandes abweichende Zusammenschlüsse zulassen.