§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
(1) Dem Landesverband Niedersachsen gehören die Mitglieder der Kreis- und Ortsverbände sowie die Einzelmitglieder im Bundesland Niedersachsen an.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz am Wohnort der/des Vorsitzenden. Er führt den Namen „Gewerkschaft der Sozialversicherung Landesverband Niedersachsen“.
§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
Der Landesverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 der GdS-Satzung genannten Grundsätze, Aufgaben und Ziele im Rahmen ihrer föderalen Organisationsstruktur. Ihm obliegen insbesondere:
a) Unterstützung der Kreis-/Ortsverbände im Landesverband sowie Vertiefung der Zusammenarbeit der Kreis-/Ortsverbände untereinander,
b) Mitgliederwerbung,
c) Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
d) Mitwirkung bei der Sicherung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder,
e) Unterstützung der Personalratswahlen, der Personalratsarbeit, u. a. durch Arbeitstagungen und Schulungsmaßnahmen,
f) Mitarbeit im NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion
g) Kontaktpflege zu Ministerien, Versicherungsträgern und Verbänden,
h) Förderung der Jugend-, Frauen- und Seniorenarbeit,
i) Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere Schulung von Vertrauensleuten,
j) Durchführung von Videosprechstunden für Personalräte und andere Zielgruppen.
§ 3 Mittel
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Landesverband die vom GdS-Bundeshauptvorstand festgesetzten Beitragsanteile entsprechend § 5 Abs. 2 der GdS-Satzung.
(2) Das Vermögen des Landesverbandes verwaltet die/der Finanzbeauftragte nach den Weisungen des Landesvorstandes.
(3) Die Rechnungslegung des Landesverbandes ist mindestens einmal jährlich von den gewählten Rechnungsprüfern/innen zu prüfen.
§ 4 Gliederung
(1) Untergliederungen des Landesverbandes sind die Kreis- und Ortsverbände. Aufgabe der Untergliederungen ist es vor allem, den Landesverband bei der Durchführung seiner Aufgaben nach § 2 zu unterstützen. Näheres bestimmt die Satzung des Kreis- und Ortsverbandes, die auf der Grundlage einer Mustersatzung aufgestellt wird und der Genehmigung durch den Landesvorstand bedarf.
(2) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhalten die Kreis- und Ortsverbände einen vom Landesvorstand festzusetzenden Beitragsanteil.
(3) Sollte ein Ortsverband seiner satzungsmäßigen Verpflichtung der Mitgliederbetreuung nicht im erforderlichen Mindestumfang (regelmäßige Mitgliederversammlung mindestens 1 x jährlich, Wahl eines Vorstandes gemäß der OV-Satzung, Abgabe des jährlichen Kassenberichtes) nachkommen, so kann der Landesvorstand die Beitragsanteile einbehalten und den Ortsverband zur unverzüglichen Handlung auffordern. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 6 Monaten keine Änderung erfolgt sein, so ist der Landesverband ermächtigt, den Ortsverband aufzulösen und die Mitgliederbetreuung im Rahmen der Ersatzvornahme zu übernehmen. In diesem Fall muss der Ortsverband die Finanzmittel des Ortsverbandes an den Landesverband transferieren.
§ 5 Organe
(1) Die Organe des Landesverbandes sind:
a) der Landesgewerkschaftstag,
b) der Landeshauptvorstand,
c) der Landesvorstand.
(2) Alle Ämter stehen allen Geschlechtern gleichermaßen offen.
(3) Für eine gleichberechtigte Teilnahme von Frauen und Männern an den Ämtern ist jeweils eine Quote von mindestens 40 v.H. anzustreben.
§ 6 Landesgewerkschaftstag
(1) Das oberste Organ des Landesverbandes ist der Landesgewerkschaftstag. Er findet alle fünf Jahre statt und wird vom Landesvorstand mindestens drei Monate vor Beginn einberufen.
(2) Der Landesgewerkschaftstag besteht aus dem Landesvorstand und den Vertretern/innen der Kreis- und Ortsverbände. Auf je angefangene 50 Mitglieder entfällt ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in. Für die Zahl der stimmberechtigten Vertreter/innen ist die Mitgliederzahl am ersten Januar des Jahres maßgebend, in dem der Landesgewerkschaftstag stattfindet. Bei der Benennung sollen die Fachbereiche entsprechend und angemessen vertreten sein. Sofern keine Kreis- und Ortsverbände bestehen, werden die Vertreter/innen vom Landesvorstand bestimmt.
(3) Die Stimmberechtigung ist von der satzungsmäßigen Beitragszahlung abhängig.
(4) Dem Landesgewerkschaftstag obliegt:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Landesvorstandes,
b) Entgegennahme des Berichtes der/des Finanzbeauftragten,
c) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen,
d) Entlastung des Landesvorstandes,
e) Wahl des Landesvorstandes, mit Ausnahme der/des Landesjugendleiter(in).; diese(r) wird durch den Landesgewerkschaftstag Jugend gewählt; die Wahlen werden geheim durchgeführt,
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Beratung der Anträge.
(5) Anträge an den Landesgewerkschaftstag sind mindestens sechs Wochen vor Beginn beim Landesvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, der Landeshauptvorstand, die Kreis- und Ortsverbände und Einzelmitglieder. Später eintreffende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge. Über ihre Zulassung entscheidet der Landesgewerkschaftstag.
(6) Ein außerordentlicher Landesgewerkschaftstag ist einzuberufen, wenn dies vom Landesvorstand, von mehr als einem Drittel der Kreis- und Ortsverbände oder von mehr als einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird. Der außerordentliche Gewerkschaftstag muss spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesgewerkschaftstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Landesgewerkschaftstag kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Landeshauptvorstand
(1) Der Landeshauptvorstand besteht aus:
a) dem Landesvorstand (§ 8),
b) den von den Ortsverbänden nach Proporz benannten Delegierten,
c) Vertreter*innen aus Regionen ohne Ortsverbände; je angefangene 100 Mitglieder steht den Ortsverbänden bzw. den Regionen ein/e Vertreter*in zu. Stichtag ist jeweils der 01.01.
(2) Bei der Zusammensetzung des Landeshauptvorstandes sollen die Geschlechter und die Fachbereiche möglichst angemessen vertreten sein.
(3) Dem Landeshauptvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ergänzung des Landesvorstandes im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern sowie Neuberufung von Rechnungsprüfer/innen im Falle des vorzeitigen Ausscheidens,
b) Beratung über Satzungsmuster für Kreis- und Ortsverbände nach § 1 Abs. 1,
c) Beschlussfassung über Richtlinien,
d) Kontaktpflege mit Mitgliedern vor Ort zur Festlegung von Aktionsfeldern,
e) Unterstützung von Werbeaktivitäten der Orts-und Kreisverbände
f) Festlegung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten für Vorstandsmitglieder und Funktionsträger.
(4) Die Planung und Einladung zu den Sitzungen des Landeshauptvorstandes werden vom Landesvorstand übernommen. Es finden in der Regel zwei Sitzungen pro Jahr statt, davon mindestens eine als Präsenzsitzung.
§ 8 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus sechzehn Mitgliedern, und zwar:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden aus mindestens 2 Fachbereichen,
c) der/dem Landesjugendleiter/in,
d) der/dem Finanzbeauftragten,
e) der/dem Gleichstellungsbeauftragten,
f) der/dem Seniorenbeauftragten,
g) der/dem Werbebeauftragten,
h) ggf. Bundesvorstandsmitglieder der GdS aus Niedersachsen,
i) sowie sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.
Bei der Zusammensetzung des Landesvorstandes sollen alle Geschlechter und die Fachbereiche angemessen vertreten sein. Grundsätzlich sollten Kandidatinnen und Kandidaten noch im aktiven Dienst sein, um eine gute Vernetzung mit der Basis zu gewährleisten.
(2) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Die/der Vorsitzende vertritt den Landesvorstand im Sinne des § 26 BGB. Die persönliche Haftung nach § 54 BGB ist ausgeschlossen.
(3) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Dem Landesvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung von Werbeaktivitäten des Landesverbandes,
b) Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Entziehung der Beitragsanteile für die Kreis- und Ortsverbände,
c) Beratung über Fragen des Beamten, DO- und Tarifrechts, des Arbeits- und Sozialrechts sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung mit landesunmittelbarer Bedeutung,
d) Vorbereitung und Begleitung von Personalratswahlen,
e) Vorbereitung von Richtlinien zur Beschlussfassung durch den Landeshauptvorstand,
f) Benennung der Vertreter/innen für den GdS-Landesgewerkschaftstag nach § 6 Abs. 2 letzter Satz,
g) Benennung der Delegierten für den GdS-Bundeshauptvorstand und den GdS-Gewerkschaftstag,
h) Benennung von Ehrenamtlichen für Prüfungsausschüsse usw.,
i) ggf. Installation von Fachgruppen für die Betreuung der Personalräte; die/der Vorsitzende der Fachgruppe sollte Mitglied im Landesvorstand sein.
(5) Die Sitzungen des Landesvorstandes finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen lädt die/der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Sitzungen können im Bedarfsfall auch als Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden.
§ 9 GdS-Jugend in Niedersachsen
(1) Zur Förderung der Jugendarbeit besteht die GdS-Jugend Niedersachsen.
(2) Für die Organisation sowie die Durchführung der Jugendarbeit gilt die Satzung der GdS-Jugend Niedersachsen, die der Genehmigung des Landesgewerkschaftstag Niedersachsen bedarf.
(3) Die Kosten für die Organe der GdS-Jugend werden aus dem GdS-Haushalt getragen. Sie sind rechtzeitig beim Landesvorstand zu beantragen und von ihm zu genehmigen.
§ 10 Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Landesvorstandes und des Landeshauptvorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Für Mitglieder des Landesvorstandes mit besonderer Aufgabenstellung können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Landesvorstand bestimmt.
§ 11 Anwendung der GdS-Satzung
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt die Satzung der Gewerkschaft der Sozialversicherung sinngemäß.
§ 12 Abstimmung und Wahlen
Ordentliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben. Geheim ist abzustimmen, wenn dies beantragt wird.
§ 13 Verbandsbereich/Vereinigung/Auflösung
Über Fragen, die den Bestand des Landesverbandes betreffen (Änderungen des Verbandsbereichs, Vereinigung, Auflösung), entscheidet der Bundeshauptvorstand. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Gewerkschaft der Sozialversicherung.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den Gewerkschaftstag des Landesverbandes Niedersachsen in Bad Zwischenahn am 22.09.2021 beschlossen worden. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Mit der Beschlussfassung tritt die vom Landesgewerkschaftstag am 01.09.2016 beschlossene Satzung außer Kraft.
Bonn,
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Maik Wagner
GdS-Bundesvorsitzender