Die GdS sieht dringenden Handlungsbedarf für den Gesetzgeber im Bereich der Beteiligungsrechte der Jobcenter-Personalräte vor Ort bei der Einführung und Anwendung von zentralen IT-Anwendungen der Bundesagentur für Arbeit.
Aufgrund der Regelung des § 50 Abs. 3 SGB II, dass die gemeinsamen Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die BA zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik nutzen müssen und verantwortliche Stelle die BA ist, haben die Personalräte der Jobcenter vor Ort aktuell keinen Einfluss auf die Einführung und Anwendung von zentralen IT-Anwendungen in den Jobcentern. Stattdessen übt der Hauptpersonalrat der BA , der nicht von den zugewiesenen BA-Beschäftigten in den Jobcentern gewählt wird, auch bei IT-Anwendungen, die nur für die Jobcenter Anwendung finden, die gesetzlichen Beteiligungsrechte aus (so zum Beispiel auch für die im Mai 2019 geplante Einführung des IT-Verfahrens „jobcenter.digital“).
Das bisher vorgesehene Anhörungsrecht der zweimal im Jahr tagenden Arbeitsgruppe der Jobcenter-Personalratsvorsitzenden greift hier zu kurz und kann nur sehr bedingt auf die einzelnen Belange und Interessen der über 300 Jobcenter bundesweit eingehen. Hier müssen dezentrale Lösungen gefunden werden.
Natürlich ist uns bewusst, dass dies auch zu Verzögerungen bei der Einführung in einzelnen Jobcentern führen kann. Aber dieser Nachteil würde durch die im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehene und demokratisch von den betroffenen Beschäftigten legitimierte Mitbestimmung und Mitgestaltung in den Jobcentern aufgewogen werden.
Nur die Personalräte vor Ort in den Jobcentern kennen ihre Gegebenheiten und können sinnvoll entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zum Wohle aller Beschäftigten vor Ort gestalten! Dass dieses Recht bisher zur Vereinfachung des Ablaufes verwehrt wird, ist ein Skandal – die GdS setzt sich daher für eine Änderung des § 50 Abs. 3 SGB II ein.
Insbesondere durch die fortschreitende Digita-lisierung der Arbeit kommt auf die Personalräte vor Ort eine große Aufgabe zu, die auch in den Jobcentern vor Ort gestaltet werden muss! Bisher wird zu oft mit Verweis auf die Regelung des § 50 Abs. 3 SGB II ein Initiativrecht der Personalräte vor Ort für Präventionsmaßnahmen abgelehnt.
Grundsätzlich steht die GdS der Digitalisierung positiv gegenüber, wenn diese dazu genutzt wird, einfache Aufgaben zu automatisieren und im Gegenzug komplexe Arbeiten auf abwechslungsreichen Stellen zu sichern oder neu zu schaffen.
„Die Gesundheit der Mitarbeiter muss im Mittelpunkt stehen, deshalb darf die Digitalisierung der Arbeit nicht zum krankmachenden Stressfaktor werden“, hat der GdS-Bundesvorsitzende Maik Wagner bereits im Rahmen der Bundeshauptvorstandssitzung im Mai 2017 in Hamburg erklärt.
Der digitale Wandel bietet Chancen, aber auch Risiken für die Beschäftigten, die berücksichtigt und möglichst minimiert werden sollten. Dies kann am besten individuell vor Ort geschehen!