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IKK classic: Ausfall helic 21_docs = Betriebsstörung betriebstechnischer Art?

Nein, jedenfalls nicht aus Sicht der GdS! Seit mehreren Tagen funktioniert helic 21_docs nicht oder nicht störungsfrei. Laut Unternehmensbereichsleitung ist ein sinnvolles Arbeiten ohne „helic-Zugriff“ nicht überall möglich.

Sollten keine anderen Arbeiten möglich sein, sollen die Führungskräfte mit den betroffenen Beschäftigten vereinbaren, die Tätigkeit zu beenden. Der Vergütungsanspruch bleibt erhalten, allerdings muss die Zeit des Arbeitsausfalls im Rahmen der Gleitzeitregelung „nachgearbeitet“ werden, so die IKK classic.

Sie beruft sich auf § 52a IKK-TV, der die Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen regelt. Ein „besonderer Fall“ im Sinne dieser Tarifvorschrift ist unter anderem eine „Betriebsstörung betriebstechnischer Art“.

Die alles entscheidende Frage ist also, ob der Ausfall von helic 21_docs eine „Betriebsstörung betriebstechnischer“ Art darstellt. Unter den Begriff der betriebstechnischen Störung sind alle Ereignisse einzureihen, die dazu führen, dass die Verwaltung infolge der Störung nicht in der gewohnten Weise weiterbetrieben werden kann. Als Beispiele nennt die Kommentarliteratur Ausfall der Elektrizität, Explosion mit Zerstörung der Inneneinrichtung oder Naturkatastrophen wie Brand aufgrund von Blitzschlag oder Überschwemmung im Betrieb. Allen Beispielen ist gemeinsam, dass weder der Arbeitgeber noch die Arbeitnehmer das Ereignis verursacht haben (= höhere Gewalt). In diesen Fällen wird das Betriebsrisiko durch § 52a IKK-TV auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt.

Wenn aber eine Software nicht störungsfrei funktioniert, ist dies nicht „höhere Gewalt“, sondern eine Fehleinschätzung der Komplexität der IT-Welt, die sich die IKK classic zurechnen lassen muss. Die ausgefallene Arbeitszeit ist daher nicht nach zu arbeiten, sondern vielmehr gutzuschreiben!

Die unterschiedliche Rechtsauffassung von GdS und IKK classic muss daher ein Arbeitsgericht entscheiden!

Wenn Sie GdS-Mitglied sind und nach Hause geschickt wurden, obwohl Sie Ihre Arbeit angeboten haben, beantragen Sie bitte die Zeitgutschrift (Differenz zwischen Ausstempeln und der geschuldeten Arbeitszeit pro Tag). Gleiches gilt, wenn Sie sich vorzeitig im mobilen Arbeiten von zu Hause abmelden mussten. Wenn Sie die Ablehnung Ihres Antrages erhalten, wenden Sie sich bitte unmittelbar an Ihre GdS!

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