In der Vergangenheit war die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres pauschal ausgeschlossen.
Da dies gegen das Verbot der Altersdiskriminierung des europäischen Rechts verstößt, wurden in den letzten Jahren die entsprechenden Vorschriften in Bund und Ländern aus den jeweiligen Beamtenversorgungsgesetzen gestrichen. Seit 2017 wird nur noch geprüft, ob Dienstzeiten nach den allgemeinen Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze in Bund und Ländern ruhegehaltfähig sind, ohne dass es auf die Vollendung des 17. Lebensjahres ankommt.
Was aber geschieht mit den Fällen, in denen bereits bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen vorliegen und wo an sich ruhegehaltfähige Dienstzeiten nur deshalb nicht berücksichtigt wurden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres lagen?
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 C 11.22) hat diese Frage mit Urteil vom 20. April 2023 beantwortet. Es hat entschieden, dass die festgestellte Rechtswidrigkeit auch Auswirkungen für bereits bestandskräftige Versorgungsfestsetzungen hat. Dies ist dann der Fall, wenn grundsätzlich zwar ruhegehaltfähige Dienstzeiten vorliegen, die jedoch allein deswegen keine Berücksichtigung fanden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres lagen.
Die Versorgungsfestsetzungen müssen zurückgenommen und unter Einschluss der infrage kommenden Zeiten mit Wirkung ab dem Monat Mai 2023 neu festgesetzt und beschieden werden. Dies gilt gleichfalls für die entsprechenden Fälle der Hinterbliebenenversorgung.
Wir raten daher allen betroffenen GdS-Mitgliedern, einen Antrag auf Neufestsetzung von Versorgungsansprüchen zu stellen!
Voraussetzungen für einen solchen Antrag sind:
● Eintritt in den Ruhestand vor der jeweiligen Nichtanwendung bzw. Streichung des Kriteriums der Vollendung des 17. Lebensjahres,
● Nichtberücksichtigung von grundsätzlich als ruhegehaltfähig anerkannten Zeiten explizit für den Zeitraum vor Vollendung des 17. Lebensjahres,
● Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent ist noch nicht erreicht, da in diesem Fall keine Verbesserung mehr erfolgen kann.
Betroffene können ihren Antrag aktiv unterstützen, indem sie Nachweise der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres beibringen.
Die GdS unterstützt ihre Mitglieder auch im Ruhestand!
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