
Herzlich willkommen auf dem Internetauftritt des Landesverbandes Schleswig-Holstein. Auf dieser Seite versorgen wir Dich regelmäßig mit aktuellen Informationen rund um die Gewerkschaftstätigkeiten in unserem Bundesland.
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Uwe Primus
AOK NordWest Itzehoe
primus.u@gds.sh
Klaus Körner
DRV Nord Lübeck
koerner.k@gds.sh
Jens Nielsen
IKK - Die Innovationskasse Heide
nielsen.j@gds.sh
Günter Jochmann
IKK - Die Innovationskasse Rendsburg
jochmann.g@gds.sh
Malwina Unruh
DRV Nord Lübeck
unruh.m@gds.sh
Lars Werthmann
DRV Nord Lübeck
werthmann.l@gds.sh
Jörg Rasmussen
SVLFG Kiel
rasmussen.j@gds.sh
Gregor Bohm
AOK NordWest Ahrensburg
bohm.g@gds.sh
Cay Peetz
peetz.c@gds.sh oder rendsburg@gds.sh
Lars Werthmann
werthmann.l@gds.sh
Demet Celik
celik.d@gds.sh
Stefan Bartsch
bartsch.s@gds.sh
Nadine Minak
minak.n@gds.sh
Hast Du Lust, Dich bei uns im Landesverband ehrenamtlich zu engagieren? Dann melde Dich doch einfach unverbindlich bei unserem Landesvorsitzenden Uwe Primus unter primus.u@gds.sh.
05.–06.12.2025 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf
25.09.2025 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 56. Kreisverbandstag (Mitgliederversammlung)
13.09.2025 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung mit Ortsverbänden in Nortorf
16.08.2025 – GdS-Jugend SH: Einladung zum Besuch des Hansa-Park Sierksdorf
21.06.2025 – GdS-Jugend SH: Einladung zum Besuch Bayernzelt auf der Kieler Woche (Infos hier)
21.06.2025 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf
19.06.2025 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 5. Seniorentreffen in Rendsburg
23.05.2025 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Fahrradtour
11.04.2025 – Ortsverband Kiel: After-Work-Bowling in Kiel
28.03.2025 – GdS-Jugend SH: Einladung zum Beerpong-Turnier in Hamburg (Infos hier)
13.03.2025 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 3. After-Work-Bowling in Rendsburg
08.03.2025 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf
07.03.2025 – Ortsverband Lübeck: Jahrestreffen
14.–16.02.2025 – Treffen der Landesjugendleitungen mit der BJL in Kiel
06.02.2025 – Ortsverband Lübeck: Besuch des Zaubertheaters
24.–25.01.2025 – Landesverband SH: Aktiventag in Kiel
14.12.2024 – GdS-Jugend SH: Besuch des Lübecker Weihnachtsmarkt und Final Escape Room in Lübeck
06.–07.12.2024 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung mit Ortsverbänden in Nortorf
29.11.2024 – Ortsverband Lübeck: Fahrt zum Weihnachtsmarkt Schwerin
27.11.2024 – Ortsverband Kiel: Ortsverbandstag
26.09.2024 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 55. Kreisverbandstag (Mitgliederversammlung)
14.09.2024 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf
08.09.2024 – Landesverband: Einladung zum Besuch der Karl-May-Spiele am Kalkberg in Bad Segeberg
30.08.2024 – KV Hzgt.Lauenburg/Stormarn: Geführte Fahrradtour Elbgeflüster in Hamburg
27.07.2024 – Ortsverband Kiel und Bezirksverband Nord: Einladung zur Brauereibesichtigung in Flensburg
11.07.2024 – Ortsverband Neumünster: Einladung zum Grillabend
27.06.2024 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 4. Seniorentreffen in Rendsburg
14.06.2024 – GdS-Jugend SH: Einladung zum Besuch Bayernzelt und EM-Eröffnungsspiel in Kiel (Infos hier)
01.06.2024 – Landesvorstand SH: Vorstandsitzung; ab mittags Austausch mit den Ortsverbänden in Nortorf
31.05.2024 – GdS-Jugend SH: Einladung zum Falafel-Freitag in Itzehoe (Infos hier)
30.05.2024 – GdS-Jugend SH: Einladung zum Dönerstag in Kiel (Infos hier)
17.05.2024 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Fahrradtour
16.05.2024 – OV Lübeck: After-Work-Treffen
26.04.2024 – Bezirksverband Nord: Besuch SC Weiche Flensburg vs. SV Meppen
21.03.2024 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 2. After-Work-Bowling in Rendsburg
07.03.2024 – GdS-Jugend Ortsverband Lübeck: Kulinarium
02.03.2024 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf
01.03.2024 – Jahrestreffen des GdS-Ortsverbandes Lübeck
22.02.2024 – Kreisverband Herzogtum/Lauenburg: Mitgliederversammlung
19.12.2023 – Bezirksverband Nord: After-Work-Punschen (Infos hier)
14.12.2023 – Ortsverband Neumünster: After-Work-Punschen (Infos hier)
08.12.2023 – Ortsverband Lübeck: Fahrt zum Schweriner Weihnachtsmarkt
01.–02.12.2023 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung mit Ortsverbänden in Nortorf
29.11.2023 – GdS Ortsverband Kiel: Weihnachtsbuffet (Infos hier)
24.11.2023 – Bezirksverband Nord: Mitgliederversammlung
05.11.2023 – Ortsverband Lübeck: Frühstück + Bowling im Sportpark Hülshorst
05.–08.10.2023 – GdS-Jugend: Einsteigerseminar für Gewerkschaftsneulinge in Berlin
28.09.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: 54. Kreisverbandstag (Mitgliederversammlung)
28.09.2023 – Personalversammlung MD Nord in Neumünster
13.–15.09.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Bildungsreise nach Berlin
02.09.2023 – Landesverband SH: Aktiventag im Freilichtmuseum Molfsee
01.09.2023 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf
05.08.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Ausflug nach Flensburg
29.06.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Seniorentreffen in Rendsburg
17.06.2023 – GdS-Jugend SH: Besuch Kieler Woche (Bayernzelt) Infos hier
10.06.2023 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung mit Ortsverbänden in Nortorf
03.06.2023 – GdS-Jugend und Ortsverband Kiel: Kino-Besuch: “Die Gewerkschafterin” (Infos hier)
12.05.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Fahrradtour in und um Rendsburg (Infos hier)
24.–25.03.2023 – Schulung Vertrauensleute in Nortorf
23.03.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: After-Work-Bowling in Rendsburg (Infos)
22.03.2023: – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde und OV Lübeck fahren zum Warnstreik nach Berlin
09.03.2023 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Vorstandssitzung in Rendsburg
03.03.2023 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf
02.03.2023 – OV Lübeck: DRV Nord fährt zum Warnstreik nach Kiel
24.02.2023 – Jahrestreffen des GdS-Ortsverbandes Lübeck
09.02.2023 – GdS-Jugend: Einladung Handball THW Kiel
06.02.2023 – Warnstreik bei der DRV Nord in Lübeck
26.01.2023 – Bezirksverband Nord: Mitgliederversammlung in Flensburg
24.01.2023 – Ortsverband Lübeck: After-Work-Bowling
15.12.2022 – GdS Ortsverband Kiel – Mitgliederversammlung / Weihnachtsbuffet
04.12.2022 – Ortsverband Lübeck: Einladung zum Frühstücksbowling
03.12.2022 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung in Nortorf
26.11.2022 – GdS-Jugend SH: Reeperbahn Rundgang Hamburg
11.–12.11.2022 – Landesverband SH: Aktiventag in Hohwacht
22.09.2022 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Mitgliederversammlung in Rendsburg
02.09.2022 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung mit Ortsverbänden in Nortorf
20.08.2022 – Landesverband: Einladung zum Besuch der Karl-May-Spiele am Kalkberg in Bad Segeberg Infos hier
13.08.2022 – GdS-Jugend SH: Kanu-Tour auf dem Großen Plöner See Infos hier
15.07.2022 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Entdecker-Tour durch Kiel mit dem Fahrrad
08.07.2022 – GdS-Jugend SH: Einladung Casino Kulinar – Casino Lübeck
30.06.2022 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Seniorentreffen in Rendsburg
23.06.2022 – OV Lübeck: Elektrobootfahren um die Lübecker Altstadtinsel
10.06.2022 – OV Kiel: Golfen und Grillen
04.06.2022 – Landesvorstand SH: Vorstandssitzung des Landesverbandes S-H in Nortorf
04.06.2022 – GdS-Jugend SH: Einladung zur Brauereibesichtigung in Flensburg
21.05.2022 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Einladung zum Ausflug ins Miniatur Wunderland nach Hamburg
07.05.2022 – Landesvorstand SH: Treffen mit den Vorsitzenden der Ortsverbände in Nortorf
22.04.2022 – Ortsverband Lübeck: Ortsverbandstag in Lübeck
11.04.2022 – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde: Vorstandssitzung in Rendsburg
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vom 02.11.1996
(i. d. F. des 1. Nachtrages vom 12.05.2001)
(i. d. F. des 2. Nachtrages vom 03.11.2006)
(i. d. F. des 3. Nachtrages vom 11.11.2011)
(i. d. F. des 4. Nachtrages vom 18.11.2016)
(i. d. F. des 5. Nachtrages vom 13.11.2021)
§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
Der Landesverband führt den Namen Gewerkschaft der Sozialversicherung Landesverband Schleswig-Holstein
§ 2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
§ 3 Mittel
§ 4 Gliederung
§ 5 Organe
§ 6 Landesgewerkschaftstag
§ 7 Vorstand
Im Vorstand sollen die Versicherungszweige angemessen vertreten sein. Die Geschlechter sollen im Vorstand möglichst entsprechend dem Zahlenverhältnis der Mitglieder vertreten sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin / einen Nachfolger wählen. Scheiden alle Rechnungsprüfer aus, ist der Bericht nach § 6 Abs. 4b von den Rechnungsprüfern der GdS zu erbringen.
§ 8 Ehrenamtlichkeit und Aufwandsentschädigungen für besondere Amtsgeschäfte
§ 9 Anwendung der GdS-Satzung
Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, gilt die Satzung der GdS sinngemäß.
§ 10 Abstimmung und Wahlen
Ordentliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handaufheben. Geheim ist abzustimmen, wenn dies beantragt wird.
§ 11 Verbandsbereich, Vereinigung, Auflösung
§12 Inkrafttreten
Die Satzung ist durch die Gründungsversammlung der GdS-Mitglieder in Schleswig-Holstein am 02.11.1996 in Schackendorf/Bad Segeberg beschlossen worden. Sie tritt mit Wirkung vom 02.11.1996 in Kraft.
Der Vorstand des GdS Landesverbandes Schleswig-Holstein
Genehmigt durch den Bundesvorstand der GdS: Bonn, den 03.03.2022
Die 5. Änderung der Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Kiel, den 13.11.2021
§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
(1) Dem Bezirksverband Schleswig-Holstein Nord gehören die GdS-Mitglieder an, die bei einem Versicherungsträger in den Landkreisen Schleswig-Flensburg, Nordfriesland oder der kreisfreien Stadt Flensburg beschäftigt sind bzw. waren oder dort wohnen.
(2) Einzelmitglieder der GdS, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz außerhalb des Gebietes nach Abs. 1 haben, jedoch im Land Schleswig-Holstein wohnen oder beschäftigt sind, können auf schriftlichen Antrag dem Bezirksverband Schleswig-Holstein Nord beitreten.
(3) Über die Anträge nach Absatz 2 entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Bezirksverband hat seinen Sitz am Wohnort des 1. Vorsitzenden.
(5) Er führt den Namen “Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS),
Bezirksverband Schleswig-Holstein Nord”.
(6) Der Bezirksverband Schleswig-Holstein Nord ist dem Landesverband Schleswig-Holstein der GdS angeschlossen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Der Bezirksverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 GdS-
Satzung genannten Aufgaben und Ziele unter Berücksichtigung der speziellen
Belange seiner Mitglieder. Ihm obliegen insbesondere:
a) Betreuung und Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und
gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
b) Mitgliederwerbung,
c) Förderung der Jugendarbeit,
d) Durchführung von Mitgliederversammlungen, informativer Veranstaltungen und von Zusammenkünften kollegialer Art,
e) Unterstützung der Personalratsarbeit, u.a. durch Arbeitstagungen,
Schulungsmaßnahmen und Wahrnehmung von Personalversammlungen,
f) Förderung des Sports der Mitglieder im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten,
g) Überprüfung der satzungsgemäßen Beiträge; Einzug und Abrechnung der
Beiträge, soweit dies nicht durch die GdS-Bundesgeschäftsstelle oder eine andere dafür bevollmächtigte Stelle erfolgt,
h) Mitarbeit im dbb,
i) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und
Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder.
§ 3 Mittel
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verwendet der Bezirksverband die ihm vom Landesverband zufließenden Beitragsanteile.
(2) Das Vermögen des Bezirksverbandes verwaltet der Kassenwart nach den
Weisungen des Vorstandes.
(3) Die Kasse des Bezirksverbandes ist jährlich mindestens einmal von den
Kassenprüfern zu prüfen. Die Beitragsunterlagen sind dem Landesverband und den Kassenprüfern der GdS auf Anforderung vorzulegen.
§ 4 Organe
Die Organe des Bezirksverbandes sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. Zur Erledigung von Angelegenheiten des Bezirksverbandes werden regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Mitgliederversammlungen abgehalten. Die Einberufung obliegt dem Vorstand. Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung sind spätestens 4 Wochen vorher durch Rundschreiben bekanntzugeben.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(3) Die Stimmberechtigung ist von der satzungsgemäßen Beitragszahlung abhängig.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl zweier Kassenprüfer und eines Stellvertreters,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Beratung von Anträgen.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der
Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn dies von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mehr als der Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit ihrer Eröffnung beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) Beisitzern, deren Zahl die Mitgliederversammlung festsetzt.
(2) Im Vorstand sollen die Versicherungszweige (siehe § 7 Abs. 2 GdS-Satzung)
entsprechend und angemessen vertreten sein.
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes und der Kassenprüfer beträgt fünf Jahre.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestellen.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbandes. Ihm obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die Vertreter zum Landesverbandstag; dabei gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
Aufwendungen werden erstattet.
(6) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein. Auf Antrag von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung binnen zweier Wochen verpflichtet.
(7) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung geben.
(8) Für Vorstandsmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen, können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Vorstand bestimmt. Der Vorstand beschließt außerdem über die Erstattung von Reisekosten oder die Zahlung von Zehrgeldern an den Vorstand und die Teilnehmer der Mitgliederversammlung.
§ 7 Wahlen, Abstimmungen
(1) Alle ordnungsgemäß einberufenen Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, wählbar nur volljährige Mitglieder.
Nichtanwesende können nur dann gewählt werden, wenn ihre schriftliche
Zustimmung zur Annahme der Wahl für ein bestimmtes Amt vorliegt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(3) Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen zwischen diesen Kandidaten statt. Bei Abstimmungen über Anträge gelten diese bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(4) Vor Eröffnung des Wahlaktes ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis feststellt.
(5) Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung vorgesehen sein müssen,
bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 8 Vertrauensleute
(1) Der Vorstand beruft die Vertrauensleute. Über die Berufung sind die Mitglieder zu informieren.
(2) Absatz 1 gilt für den Fall der Abberufung entsprechend.
§ 9 Verbandsbereich / Vereinigung
Über Fragen, die den Bestand des Bezirksverbandes betreffen (Änderungen des Verbandsbereiches, Vereinigung) entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landesverband Schleswig-Holstein.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch die Gründerversammlung des Bezirksverbandes Schleswig-Holstein Nord am 02.06.2017 beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 02.06.2017 in Kraft.
Aus sprachlichen Gründen wird in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Selbstverständlich stehen alle Ämter auch Frauen offen.
Inkrafttreten am 22.02.2024
§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
1. Dem Kreisverband gehören die Einzelmitglieder der GdS an, die bei
einem Versicherungsträger im Kreis Herzogtum Lauenburg oder im
Kreis Stormarn beschäftigt sind bzw. waren oder im Kreis Herzogtum
Lauenburg oder Kreis Stormarn ihren Wohnsitz haben.
2. Einzelmitglieder der GdS, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz
außerhalb des Gebietes nach Abs. 1 haben, jedoch im Bundesland
Schleswig-Holstein wohnen oder beschäftigt sind, können auf
schriftlichen Antrag dem Kreisverband Herzogtum Lauenburg/Stormarn
beitreten.
3. Über die Anträge nach Abs. 2 entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
4. Der Kreisverband hat seinen Sitz in Ahrensburg.
5. Er führt den Namen „Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS)“-
Kreisverband Herzogtum Lauenburg/Stormarn.
6. Der Kreisverband ist dem Landesverband Schleswig-Holstein der GdS
angeschlossen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Der Kreisverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in
§ 2 GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele unter Berücksichtigung der
speziellen Belange seiner Mitglieder. Ihm obliegen insbesondere:
a) Betreuung und Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
b) Mitgliedergewinnung,
c) Förderung der Jugendarbeit,
d) Durchführung von Mitgliederversammlungen, informativer Veranstaltungen und von Zusammenkünften kollegialer Art,
e) Unterstützung der Personalratsarbeit, u.a. durch Arbeitstagungen,
Schulungsmaßnahmen und Wahrnehmung von Personalversammlungen,
f) Förderung des Sports der Mitglieder im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten,
g) Überprüfung der satzungsgemäßen Beiträge; Einzug und Abrechnung
der Beiträge, soweit dies nicht durch die GdS-Bundesgeschäftsstelle
oder eine andere dafür bevollmächtigte Stelle erfolgt,
h) Mitarbeit im dbb,
i) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und
Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder.
§ 3 Mittel
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben verwendet der Kreisverband die ihm
zufließenden Beitragsanteile des Landesverbandes.
2. Das Vermögen des Kreisverbandes verwaltet der Kassierer nach den
Weisungen des Vorstandes.
3. Die Kasse des Kreisverbandes ist grundsätzlich alle 2 Jahre und zur
Entlastung des Vorstandes bei Neuwahlen von den Rechnungsprüfern zu
prüfen. Die Beitragsunterlagen sind dem Landesverband und den
Rechnungsprüfern der GdS auf Anforderung vorzulegen.
§ 4 Kreisverbandstagung (Mitgliederversammlung)
1. Der Kreisverbandstag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er
findet alle fünf Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen. Die
Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher.
2. Beim Kreisverbandstag hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
3. Die Stimmberechtigung ist von der satzungsgemäßen Beitragszahlung
abhängig.
4. Dem Kreisverbandstag obliegen:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beratung der Anträge.
5. Anträge an den Kreisverbandstag sind mindestens 7 Tage vor Beginn
beim Vorstand einzureichen. Später eintreffende Anträge gelten als
Dringlichkeitsanträge; über ihre Zulassung entscheidet der
Kreisverbandstag.
6. Ein außerordentlicher Kreisverbandstag muss abgehalten werden, wenn
dies von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mehr als der
Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
7. Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreisverbandstag ist mit seiner
Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
8. Der Kreisverbandstag kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Kassierer/in,
d) der/dem Schriftführer/in
2. Die Amtszeiten der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
betragen 5 (fünf) Jahre.
3. Im Vorstand sollen die Versicherungszweige (§ 7 Abs. 2 GdS-Satzung)
entsprechend und angemessen vertreten sein.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der
Vorstand bis zum nächsten Kreisverbandstag einen Nachfolger bestellen.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Ihm
obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die
Vertreter zum Landesgewerkschaftstag; dabei gilt Absatz 2
entsprechend.
6. Die Mitglieder des Vorstandes verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
Aufwendungen werden erstattet. Der Vorstand beschließt über die
Erstattung von z.B. Reisekosten, Zahlung von Zehrgeldern anlässlich
von Tagungen des Vorstandes.
7. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein.
Auf Antrag von wenigstens 3 Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende
zur Einberufung einer Vorstandssitzung binnen 1 Woche verpflichtet.
8. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung geben.
9. Für Vorstandsmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen,
können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Vorstand
bestimmt. Der Vorstand beschließt außerdem über die Erstattung von
Reisekosten oder die Zahlung von Zehrgeldern an den Vorstand und die
Teilnehmer des Kreisverbandstages.
§ 6 Wahlen, Abstimmung
1. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder. Nichtanwesende
können nur dann gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung
zur Annahme der Wahl für ein bestimmtes Amt vorliegt. Wahlen und
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Auf
Antrag ist geheim abzustimmen.
2. Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen zwischen diesen Kandidaten
statt.
3. Bei Abstimmungen über Anträge gelten diese bei Stimmengleichheit als
abgelehnt.
4. Vor Eröffnung des Wahlaktes ist ein Wahlleiter zu wählen, der die
Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis feststellt.
5. Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung vorgesehen sein müssen,
bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der beim Kreisverbandstag
anwesenden Mitglieder. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7 Vertrauensleute
1. Der Vorstand nimmt – soweit erforderlich – die Berufung von Vertrauens-
personen in den Dienststellen vor. Über die Berufung sind die Mitglieder zu
informieren.
2. Absatz 1 gilt für den Fall der Abberufung entsprechend.
§ 8 Verbandsbereich/Vereinigung
Über Fragen, die den Bestand des Kreisverbandes betreffen (Änderungen
des Verbandsbereiches, Vereinigung), entscheidet der Kreisverbandstag.
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur von einem zu diesem
Zweck einberufenen Kreisverbandstag und nur mit der Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den zuständigen
Landesverband.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch die Kreisverbandstagung des Kreisverbandes
Herzogtum Lauenburg/Stormarn am 22.02.2024 beschlossen worden und
tritt mit sofortiger Wirkung ab dem 22.02.2024 in Kraft.
Der Vorstand des Kreisverbandes Herzogtum Lauenburg/Stormarn
Ahrensburg, 22.02.2024
Stand: 2. Nachtrag vom 22.02.2018
Inkrafttreten ab 01.03.2018
Einqefüqte Nachträge:
1. Nachtrag vom 08.06.2012 (u. a. Umbenennung von Ortsverband Rendsburg in Kreisverband Rendsburg-Eckernförde, Vorstandsmitglied Jugendbeauftragte)
2. Nachtrag vom 22.02.2018 (Streichung von § 5 Nr. le – Jugendbeauftragte)
§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
§ 2 Aufgaben und Ziele
Der Kreisverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele unter Berücksichtigung der speziellen Belange seiner Mitglieder. Ihm obliegen insbesondere:
a) Betreuung und Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
b) Mitgliedergewinnung,
c) Förderung der Jugendarbeit,
d) Durchführung von Mitgliederversammlungen, informativer Veranstaltungen und von Zusammenkünften kollegialer Art,
e) Unterstützung der Personalratsarbeit, u. a. durch Arbeitstagungen,
Schulungsmaßnahmen und Wahrnehmungen von Personalversammlungen,
f) Förderung des Sports der Mitglieder im Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten,
g) Überprüfung der satzungsgemäßen Beiträge; Einzug und Abrechnung
der Beiträge, soweit dies nicht durch die GdS-Bundesgeschäftsstelle oder eine andere dafür bevollmächtigte Stelle erfolgt,
h) Mitarbeit im dbb,
i) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder.
§ 3 Mittel
§ 4 Kreisverbandstagung
§ 5 Vorstand
§ 6 Wahlen, Abstimmung
§ 7 Vertrauensleute
§ 8 Verbandsbereich/Vereinigung
Über Fragen, die den Bestand des Kreisverbandes betreffen (Änderungen
des Verbandsbereiches, Vereinigung), entscheidet der Kreisverbandstag.
§ 9 Auflösung
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch die Ortsverbandstagung des Ortsverbandes
Rendsburg am 09.02.2001 beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom
01.04.2001 in Kraft.
Der Vorstand des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde
Gültige Satzung vom 22.02.2018
§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
(1) Dem Ortsverband gehören die Einzelmitglieder der GdS an, die bei einem
Sozialversicherungsträger in Kiel beschäftigt sind bzw. waren oder in Kiel ihren Wohnsitz haben. Es sei denn, sie gehören einem anderen Ortsverband an.
(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz dort, wo der/die Vorsitzende seinen Wohnort hat.
(3) Der Ortsverband führt den Namen “Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS), Ortsverband Kiel”.
(4) Der Ortsverband ist dem Landesverband Schleswig-Holstein der GdS
angeschlossen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Der Ortsverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der ins § 2 der GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele unter der Berücksichtigung der speziellen Belange seiner Mitglieder. Ihm obliegen insbesondere:
a) Betreuung und Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
b) Mitgliederwerbung,
c) Durchführung von Mitgliederversammlungen; informativen Veranstaltungen und von Zusammenkünften kollegialer Art,
d) Unterstützung der Personalratsarbeit, u. a. durch Arbeitstagungen,
Schulungsmaßnahmen und Wahrnehmung von Personalversammlungen,
e) Förderung des Sports der Mitglieder im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten,
f) Überprüfung der satzungsgemäßen Beträge,
g) Mitarbeit im DBB.
§ 3 Mittel
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verwendet der Ortsverband die ihm vom Landesverband zufließenden Beitragsanteile.
(2) Das Vermögen des Ortsverbandes verwaltet der/die Finanzverwalter/in nach den Weisungen des Vorstandes.
(3) Die Kasse des Ortsverbandes ist jährlich mindestens einmal von den
Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Beitragsunterlagen sind dem Landesverband
und den Rechnungsprüfern der GdS auf Anforderung vorzulegen.
§ 4 Ortsverbandstag
(1) Der Ortsverbandstag ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Er findet alle fünf Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens vier Wochen vorher.
(2) Beim Ortsverbandstag hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(3) Die Stimmenberechtigung ist von der satzungsgemäßen Beitragszahlung
abhängig.
(4) Dem Ortsverbandstag obliegen:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
g) Beratung der Anträge
(5) Anträge an den Ortsverbandstag sind mindestens sieben Tage vor Beginn beim Vorstand einzureichen. Später eintreffende Anträge gelten als
Dringlichkeitsanträge; über ihre Zulassung entscheidet der Ortsverbandstag.
(6) Ein außerordentlicher Ortsverbandstag muß abgehalten werden, wenn dies von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mehr als der Hälfte der
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Ortsverbandstag ist mit seiner Eröffnung beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Finanzverwalter/in
d) zwei Beisitzer/innen
(2) Im Vorstand sollten die Versicherungszweige (§ 7 Abs. 2 GdS-Satzung)
entsprechend und angemessen vertreten sein.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zum nächsten Ortsverbandstag einen Nachfolger bestellen.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes. Ihm obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die Vertreter zum Landesgewerkschaftstag; dabei gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
Aufwendungen werden erstattet. Die Sitzungen des Vorstandes werden in
Protokollen festgehalten. Die Protokollführung wird abwechselnd durch die
Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des/der Vorsitzenden – durchgeführt.
(6) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein. Auf Antrag von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern ist der/die Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung binnen einen Woche verpflichtet.
(7) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung geben.
(8) Für Vorstandsmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen, können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Vorstand bestimmt. Der Vorstand beschließt außerdem über die Erstattung von Reisekosten oder die Zahlung von Zehrgeldern an den Vorstand und die Teilnahme des Ortsverbandstages.
§ 6 Wahlen, Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder. Nichtanwesende können nur dann gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl für ein bestimmtes Amt vorliegt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(2) Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen zwischen den Kandidaten statt. Bei Abstimmungen über Anträge gelten diese bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(3) Vor Eröffnung des Wahlaktes ist ein/e Wahlleiter/in zu wählen, der/die die
Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis feststellt.
(4) Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung vorgesehen sein müssen,
bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der beim Ortsverbandstag anwesenden Mitglieder. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 7 Vertrauensleute
(1) Der Vorstand nimmt – soweit erforderlich – die Berufung von Vertrauensleuten vor. Über die Berufung sind die Mitglieder zu informieren.
(2) Absatz 1 gilt für den Fall der Abberufung entsprechend.
§ 8 Verbandsbereich / Vereinigung
Über Fragen, die den Ortsverband betreffen (Änderungen des Verbandsbereiches, Vereinigung) entscheidet der Ortsverbandstag.
§ 9 Auflösung
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur von einem zu diesem Zweck
einberufenen Ortsverbandstag und nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den zuständigen Landesverband.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist durch den Ortsverbandstag des Ortsverbandes Kiel am 13.10.1998 beschlossen worden und tritt mit Wirkung vom 13.10.1998 in Kraft.
gez. Arne Gimm
– Vorsitzender des Ortsverbandes Kiel –
Genehmigt gemäß § 7 Abs. 4 GdS-Satzung
gez. Volker Treplin
– Vorsitzender des Landesverbandes Schleswig-Holstein –
§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
(1) Dem Ortsverband gehören die Einzelmitglieder der GdS an, die bei einem
Versicherungsträger in Lübeck beschäftigt sind bzw. waren oder in Lübeck ihren Wohnsitz haben.
(2) Auf Antrag können auch Einzelmitglieder der GdS, außerhalb des
Zuständigkeitsbereiches des Ortsverbandes Lübeck dem Ortsverband Lübeck
zugehörig werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Lübeck
(4) Er führt den Namen “Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS), Ortsverband Lübeck.
(5) Der Ortsverband ist dem Landesverband Schleswig-Holstein der GdS
angeschlossen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Der Orts-/Kreisverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele unter Berücksichtigung der speziellen Belange seiner Mitglieder. Im obliegen insbesondere:
a) Betreuung und Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschaftspolitische Angelegenheiten,
b) Mitgliederwerbung,
c) Förderung der Jugendarbeit,
d) Durchführung von Mitgliederversammlungen, informativer Veranstaltungen und von Zusammenkünften kollegialer Art,
e) Unterstützung der Personalratsarbeit, u. a. durch Arbeitstagungen,
Schulungsmaßnahmen und Wahrnehmung von Personalversammlungen,
f) Förderung des Sports der Mitglieder im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.
g) Überprüfung der satzungsgemäßen Beiträge; Einzug und Abrechnung der
Beiträge, soweit dies nicht durch die GdS-Bundesgeschäftsstelle oder eine andere dafür bevollmächtigte Stelle erfolgt.
h) Mitarbeit im DBB,
i) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und
Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder.
§ 3 Mittel
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verwendet der Ortsverband die ihm
zufließenden Beitragsanteile.
(2) Das Vermögen des Ortsverbandes verwaltet der Finanzverwalter nach den
Weisungen des Vorstandes.
(3) Die Kasse des Orts-Kreisverbandes ist jährlich mindestens einmal von den
Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Beitragsunterlagen sind dem Landesverband und den Rechnungsprüfern der GdS auf Anforderung vorzulegen.
§ 4 Ortsverbandstag
(1) Der Ortsverbandstag ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Er findet alle fünf Jahre statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher.
(2) Beim Ortsverbandstag hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(3) Die Stimmberechtigung ist von der satzungsgemäßen Beitragszahlung abhängig.
Dem Ortsverbandstag obliegen:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beratung der Anträge.
(5) Anträge an den Ortsverbandstag sind mindestens 7 Tage vor Beginn beim
Vorstand einzureichen. Später eintreffende Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge; über ihre Zulassung entscheidet der Ortsverbandstag.
(6) Ein außerordentlicher Ortsverbandstag muss abgehalten werden, wenn dies von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mehr als der Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
(7) Jeder ordnungsgemäß einberufene Ortsverbandstag ist mit seiner Eröffnung beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der / dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Finanzverwalter/in,
d) der/dem Medienbeauftragten
e) der/dem Jugendbeauftragten
f) bis zu vier Beisitzern.
(2) Im Vorstand sollen die Versicherungszweige (§ 7 Abs. 2 GdS-Satzung)
entsprechend und angemessen vertreten sein.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zum nächsten Ortsverbandstag einen Nachfolger bestellen.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbandes. Im obliegen insbesondere die in § 2 genannten Aufgaben. Er bestimmt die Vertreter zum Landesgewerkschaftstag; dabei gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
Aufwendungen werden erstattet.
(6) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein. Auf Antrag von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung binnen einer Woche verpflichtet.
(7) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung geben.
(8) Für Vorstandsmitglieder, die besondere Amtsgeschäfte wahrnehmen, können Entschädigungen festgesetzt werden, deren Höhe der Vorstand bestimmt. Der Vorstand beschließt außerdem über die Erstattung von Reisekosten oder die Zahlung von Zehrgeldern an den Vorstand und die Teilnehmer des Ortsverbandstages.
§ 6 Wahlen, Abstimmung
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder. Nichtanwesende können nur dann gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl für ein bestimmtes Amt vorliegt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(2) Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen zwischen diesen Kandidaten statt. Bei Abstimmung über Anträge gelten diese bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(3) Vor Eröffnung des Wahlaktes ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis feststellt.
(4) Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung vorgesehen sein müssen,
bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der beim Ortsverbandstag anwesenden Mitglieder. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7 Vertrauensleute
(1) Der Vorstand nimmt – soweit erforderlich – die Berufung von Vertrauensleuten vor. Über die Berufung sind die Mitglieder zu informieren.
(2) Absatz 1 gilt für den Fall der Abberufung entsprechend.
§ 8 Verbandsbereich / Vereinigung
Über Fragen, die den Bestand des Ortsverbandes betreffen (Änderungen des
Verbandsbereiches. Vereinigung) entscheidet der Ortsverbandstag.
§ 9 Auflösung
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur von einem zu dem Zweck
einberufenen Ortsverbandstag und nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den zuständigen Landesverband
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch den Ortsverbandstag des Ortsverbandes Lübeck am
22.04.2022 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der Vorstand des Ortsverbandes Lübeck
§ 1 Name, Organisationsbereich, Sitz
§ 2 Aufgaben und Ziele
Der Ortsverband unterstützt die GdS bei der Verwirklichung der in § 2 GdS-Satzung genannten Aufgaben und Ziele unter Berücksichtigung der speziellen Belange seiner Mitglieder. Ihm obliegen insbesondere:
a) Betreuung und Unterrichtung der Mitglieder über berufs- und gewerkschafts-politische Angelegenheiten,
b) Mitgliedergewinnung,
c) Förderung der Jugendarbeit,
d) Durchführung von Mitgliederversammlungen, informativer Veranstaltungen und von Zusammenkünften kollegialer Art,
e) Unterstützung der Personalratsarbeit, Überprüfung der satzungsgemäßen Beiträge; Einzug und Abrechnung der Beiträge, soweit dies nicht durch die GdS-Bundesgeschäftsstelle oder eine andere dafür bevollmächtigte Stelle erfolgt,
f) Mitarbeit im dbb,
g) Mitwirkung bei der Sicherung und Verbesserung der Rechts- und Wirtschaftsverhältnisse der Mitglieder.
§ 3 Mittel
§ 4 Ortsverbandstagung (Mitgliederversammlung)
§ 5 Vorstand
§ 6 Wahlen, Abstimmung
§ 7 Vertrauensleute
§ 8 Verbandsbereich/Vereinigung
Über Fragen, die den Bestand des Ortsverbandes betreffen (Änderungen des Verbandsbereiches, Vereinigung), entscheidet der Ortsverbandstag.
§ 9 Auflösung
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch die Ortsverbandstagung des Ortsverbandes Neumünster am 04.04.2023 beschlossen worden und tritt mit Wirkung in Kraft.
Der Vorstand des Ortsverbandes Neumünster
Bönebüttel, 04.04.2023
Genehmigt gemäß § 7 Abs. 4 der GdS-Satzung am 10.06.2023
Vorstand des GdS-Landesverbandes Schleswig-Holstein
Es gibt auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 25,00 €, wenn eine Person aus der GdS-Jugend ein Mitglied vor dessen Vollendung des 30. Lebensjahres wirbt (Verdoppelung der „Bundesprämie“).
Inhalt folgt
Es gibt auf Antrag einen Kostenzuschuss in Höhe von bis zu 10,00 € für die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs (z. B. für den Führerschein).
Es gibt auf Antrag einen Kostenzuschuss in Höhe von bis zu 25,00 € für die Teilnahme an einer überregionalen Sportveranstaltung. Anerkannt werden öffentliche Sportveranstaltungen, die z. B. durch Sportvereine, Landessportbünde oder Krankenkassen organisiert werden (z. B. AOK-Firmenlauf, Brustkrebslauf, etc.)
Der GdS-Landesverband SH gewährt für Mitglieder auf Antrag einen Zuschuss von 50% (Mitglieder der GdS-Jugend 75%) bei Weiterbildungsmaßnahmen (z. B. Seminare, Bildungsurlaub) zu dem persönlichen Teilnahmebeitrag. Die Höchstgrenze des Zuschusses beträgt 50,00 €.
Stand und Beschlussdatum: 08.03.2025